Romkerhall
Geschichte der Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne Romkerhall

David Georg Struben

Königlich Großbritannischer und Churfürstlich Braunschweig- Lüneburgischer Vizekanzler

Aus: Rechtliche Bedenken. Erster Theil.

Im Verlag der Herausgeber der besten Juristischen Werke, Darmstadt 1788 S. 52-54:


Von den Pflichten unter des Feindes Bothmäßigkeit gerathener Unterthanen, gegen ihren rechtmäßigen Herrn.

Nach der Französichen Occupation der Chur-Braunschweigischen Lande hat man einigen Eingesessenen derselben beygemessen, daß sie sich vom Feinde wider ihren rechtmäßigen Herrn gebrauchen lassen, indem sie jene Nachrichten ertheilet, welche diesem Schaden gebracht, Pferdelieferungen für die Französiche Armee übernommen, und sonst aus Gewinnsucht den Franzosen Vortheil geschaffen hätten. Nun müssen zwar die Einwohner eines Landes auch einem unrechtmäßigen Besitzer desselben Gehorsam leisten, weil die gänzliche Verheerung nicht anderst abgewendet werden mag, und eine unvernünftige Widerspenstigkeit, anstatt dem rechtmäßigen Herrn des Landes zu helfen, ihm schadet, wenn er Hoffnung hat, wieder zum Besitz desselben zu gelangen (a). Es hält J. S. STRYK de Remissione juramenti obſequii C. 3. §. 3. dafür, ſi talis mutatio reipublicæ accidat, quæ domini poteſtatem plane evertat, civitatis vero debellator vi juris, quod ipſi ex victoria & inde adepta poſſeſſione naſcitur, ad fidelitatem ſubditos adigat, exuſandos non minus eos, quam Vaſallos, qui amiſſo feudo fidelitatis nexu ſolvntur. Er setzet aber den äussersten Zwang voraus, und daß die blosse Eroberung des Landes die Pflichten der Unterthanen gegen ihren rechtmäßigen Landesherrn nicht aufhebet, haben die Europäischen Völker erkand, indem sie lange nach der Occupation durch Friedensschlüsse selbige solche Pflichten entlediget. Es heisset im Münsterländischen Frieden §. 78.: Imperator, imperium & Dominus Archidux Oenipontanus Ferdinandus Carolus reſpective exſolvunt ordines, magiſtratus; officialis & ſubidtos ſingularum ſupradictarum ditionum ac locorum vinculis & facramentis, quibus hucusque Domui Austriacæ obstricti fuerunt, eosque ad ſubjectionem, obedientiam & fidelitatem Regi regnoque Galliæ præſtandam remittunt obligantque; auch im Phyrenäischen Frieden Art. 49., daß die Unterthanen der gemeldeten Länder, Städte und Güter so der Cron Frankreich sind, wie obgemeldet, cediret und überlassen worden, sollen sey und bleiben, jetzt und zu ewigen Zeiten, quit und frei von der Treu, Pflicht, Dienst und Eid des Gehorsams, welche sie sämtlich und ein jeder vor sich den Catholischen Königen gethan haben. Will auch auch der Catholische König, daß die gemeldete Treue, Pflicht und Eid des Gehorsams und Treue sollen nichtig und von Kräften seyn und verbleiben als wenn sie niemals wären geschehen, noch geleistet worden (b); und im Olivischen Frieden von 1600: "Es werden auch hiemit alle Stände und Unterthanen im oberwehnten Liefland und demselben anhängenden Orten alles Gehorsams, Treue und Eidespflicht, damit sie bisher dem König und der Cron Pohlen verpflichtet gewesen, entlassen und davon frey gesprochen (c); Imgleichen in dem Frieden zu St. Germain von 1679 Art. II.: Conſenit quoque Rex Sueciæ, ut omnes homines, Vaſalli & ſubditi dictorum per præſentem tractatum altememorato Electori Brandenburgenſi ceſſorum ex nunc & in perpetuum immunes & abſsoluti ſint maneantque a fide & homagio, fervitiis & juramento fidelitatis, quod ipſi præſtitiſſe potuerunt (d). Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Einwohner eines eroberten Landes ipſo occupationis facto von der Verbindlichkeit frey würden, worin sie bisher gegen ihren Landesherrn gestanden. Das gemeinsame Interesse der Staaten erlaubet ihn nicht, dieses Principium anzunehmen, und die Homagialpflicht so sehr einzuschränken. In einem Königl. Preußischen an die Preußische Unterthanen in Schlesien am 24. Oct. 1758 ergangenen Patent wird mit gutem Grunde behauptet, "daß wenn schon der Feind in ein oder anderer Gegend eine Zeitlang die Ueberhand hat, sie deswegen doch von ihrer natürlichen Pflicht keineswegs entbunden sind, als welches nicht anders, als durch feyerliche Tractaten  geschehen könne." Nur die Unmöglichkeit und der Zwang entschuldigt es, daß selbige nicht erfüllet wird (e). Es ist solchemnach unrecht und strafbar, wenn man freywillig dazu etwas beyträgt, daß der Feind in den Stand gesetzt werde, seine Usurpation zu behaupten, jedoch solches nicht jedesmal ein Crimen perduellionis. Denn dazu wird des Unterthanen hoſtilis animus erfordert, welchen man nicht immer demjenigen beylegen kan, der dem Feinde auf Befragen Nachrichten ertheilet hat, bevorab, wenn er sie doch in Erfahrung bringen können, auch wenn nicht abzusehen ist, was für Vortheil den Unterthanen der feindlichen Waffen glücklicher Succeß bringen können, welchenfalls zu vermuthen, daß aus Furcht zur eigenen Conversation solche Eröfnungen geschehen. Zwang und Furcht befreyen aber von dem Crimine perduellionis (f).

Hätte sich jedoch eine obrigkeitliche Person ohne Nothwendigkeit geschäftig erwiesen, die Gunst der Franzosen auf Kosten ihres Landesherrn gewinnen, wenn es auch aus unzeitiger Furcht geschehen, so hätte sie dem geleisteten Homagio zuwider gehandelt.

Wer sich für Geld als ein Spion gebrauchen lassen, ist ein wahrer Landesverräther, und als solcher zu bestrafen.

Wer ohne Nothwendigkeit dem Feinde etwas verkaufet, welches ihn im Kriege stärket, und er nicht überall haben kan, handelt seiner Unterthanen Pflicht zuwider, die demselben nicht verstattet, schnöden Gewinnstes halber seinem Landesherrn zu schaden, indem er dessen Feinde die Mittel darreicht, den Krieg fortführen zu können. Einem Pferdehändler von Profeßion ist jedoch solches erlaubet, wenn er, ohne sich in Gefahr zu setzen, nicht verweigern kan, mit dem Feinde zu handeln. Die an die französische Magazine geschehene Lieferungen haben auch dem Lande mehr Vortheil als Schaden gebracht, massen dadurch die verderbliche Fouragirungen verhindert worden, und sind sie daher nicht strafbar.




(a) BYNCKERSHOEK Quæſt. Jur. publ. Lib. 2. Cap. 25. §. 3. GLAFEY Recht der Vernunft lib. 6. Cap. 6. §. 77. p. 198.

(b) Thetrum Europ. Part. VIII. p. 1201.

(c) lbid. Pag. 1257.

(d) PUFENDORF Rer. Brandenburg. Lib. 17. §. 80.

(e) Sam. COCCEIUS de Regimine uſurpatoris Rege ejecto §. 56.

(f) Herr MEISTER Princip. Jur. Crim. p. 62. KNORRE de Feſtinata urbis deditione §. 8.