Romkerhall
Geschichte der Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne Romkerhall

in statu quo res erant ante bellum

Zitat: "Die Bundesrepublik Deutschland ist nach herrschender Auffassung als Völkerrechtssubjekt identisch mit dem von Preußen initiierten und dominierten ersten deutschen Bundesstaat, dem Norddeutschen Bund von 1867 und dem Deutschen Reich von 1871."  (Ipsen) /Zitat Ende

Diese Auffassung ist bedauerlich genug, da der erzwungene Bund von 1867 und die folgende Reiche, aufgrund der Brüche des Völkerrechts, Unrechtsstaaten darstellten!


Die Annexion Hannovers war, blieb und ist Unrecht.

Da die Annexion Hannovers Unrecht war, führen die Folgestaaten dieses Unrecht absichtlich fort oder nahmen, beziehungsweise nehmen es bewilligend in Kauf.

Das Haus Hannover hat weder 1866 noch 1918 auf die Krone verzichtet.

Die Beschlüsse 1918 haben keine Auswirkung auf das Haus Hannover. Die Krone hat daher Fortbestand.


Für Romkerhall währe eine Feststellung: Zitat: "Die Bundesrepublik Deutschland ist nach herrschender Auffassung als Völkerrechtssubjekt identisch mit dem von Preußen initiierten und dominierten ersten deutschen Bundesstaat, dem Norddeutschen Bund von 1867 und dem Deutschen Reich von 1871."  /Zitat Ende irrelavant und müßte, in Bezug auf diese(s), ausdrücklich als falsch betitelt werden.


Kommentar: Auf der Internetpräsenz des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Niedersächsische Staatskanzlei, wird im Artikel "Königreich/Provinz Hannover" (22.07.2023) die geschichtliche Dimension des unrechtmäßigen Angriffskrieges und der unrechtmäßigen Okkupation und Annexion in einem Satz abgehandelt und behauptet: Zitat: (...) Im deutschen Bundeskrieg von 1866 stellte Hannover sich gegen Preußen. Bei Langensalza streckte die hannoversche Armee — nach anfänglichem Erfolg — die Waffen; der König floh. Preußen annektierte das gesamte Königreich, das dadurch zur Provinz Hannover wurde. (...) /Zitat Ende. Eine Autorin oder ein Autor wird an dieser Stelle nicht genannt, ebenso fehlt in diesem Artikel jegliche Quelle dieser Behauptung. Ich empfehle die Lektüre der in der Fußzeile dieser Seite genannten Literatur!


Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

Erst mit dem Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland, dem sogenannten "Zwei-plus-Vier-Vertrag"  verzichteten die Alliierten auf das Besatzungsvorrecht, welches bis zum 03.10.1990 Bestand hatte. Maßgebliche Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages war der Verzicht des Vereinten Deutschlands auf jedwede Gebietsansprüche gegen andere Staaten sowie die Bestätigung diese auch nicht in Zukunft zu erheben. Die Grenzen wurden dabei ausdrücklich abschließend geregelt, in einem Status quo festgelegt, weder Völkerrechtliche, noch eine durch Änderung des Grundgesetzes bedingte Staatsrechtliche Möglichkeit existierte und existiert daher, einen solchen Anspruch zu stellen.

Zu diesem Zeitpunkt war in der immer noch existierenden Hannoveraner- Kammergut- Staatsdomäne Romkerhall bereits das Königreich Romkerhall unter Erina I. gegründet worden.


Besitz & Eigentum

Die Begriffe Besitz und Eigentum werden oftmals verwechselt. Juristisch sind beiden Begriffe strikt voneinander getrennt. Der Besitzer ist die Person, welche die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. Kommentar: Ein Besitzer, als Beispiel der Herr Lüer, muß demnach nicht immer auch der Eigentümer sein. 

Durch Diebstahl, Raub oder unrechtmäßiger Annexion kann es daher zum Besitzerwechsel kommen, theoretisch jedoch nicht zu dem Wechsel der rechtlichen Sachherrschaft im Privatrecht.


https://dejure.org/gesetze/BGB/854.html

https://dejure.org/gesetze/BGB/858.html

https://dejure.org/gesetze/BGB/859.html

https://dejure.org/gesetze/BGB/903.html

https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html

Der theoretische Anspruch dieser Begriffe und dessen Rechtsverständnis wurden im Laufe deutscher Geschichte laufend missachtet und durch Rechtsbeugung individuell ausgelegt. Zudem stieß die Rechtsfähigkeit dieser Definition bedingt durch geschichtliche Ereignisse oftmals an seine Grenzen. Dies betrifft für die beweglichen und festen Sachen das Privatrecht. Anders verhält es sich bei dem übergeordneten Staatsrecht, die Frage des Territoriums betreffend, für welches die rechtswissenschaftliche Disziplin der Staatslehre zuständig ist.


Staatsrecht

I.

Besitzergreifungen ist das nothwendige Erforderniß einer jeden Occupation, und durch Occupation erworben wird immer nur das, - nicht mehr und nicht weniger - was man wirklich factich dergestalt in seine Gewalt gebracht hat, daß man beliebig und mit Ausschluß Anderer auf das Object der Apprehension einzuwirken im Stande ist. (Siehe: Auszug aus dem Gutachten des Staatsraths Prof. Dr. H. A. Zachariae zu Göttingen vom 30. März 1868.)

Das Recht des präexistirenden Staates, so lange dessen Wiederherstellung möglich bleibt und nicht darauf verzichtet wird, kann rechtlich niemals beseitigen werden, diesem bleibt das Postliminium gleich wie denjenigen, welche sich außer dem usurpatorischem Staate befinden oder ihm fortdauernd Widerstand leisten, in Betreff der Rechte, welche sie in dem alten legitimen Staate hatten, so lange sie sich nicht jenem unterwerfen. (Siehe: Auszug aus dem Gutachten des Staatsraths Prof. Dr. H. A. Zachariae zu Göttingen vom 30. März 1868.)

Das unbewegliche Staatseigenthum - und nur Staatseigenthum ist nach Grundsätzen des neueren, bereits zur Zeit des deutschen Bundes vor 1866 allgemein anerkanntem, Völkerrechtes beim Landkrieg Gegenstand der Occupation. Entzogen ist der occupatio bellica deshalb auch das gesammte Privat- resp. Chatullgut des depossedirten Souveräns und das fideicommissarische und sonstige Familiengut der vertriebenen Dynastie. Dazu gehört auch ihr Recht am s. g. Domanium oder Kammergut. (Siehe: Auszug aus dem Gutachten des Staatsraths Prof. Dr. H. A. Zachariae zu Göttingen vom 30. März 1868.)


"invasor, quem usurpatorem vocant, ex victoria in subjectos nanciscitur exercitium juris regii, quod in ipsa possessione et administratione consistit, quia illi ipsi devicti subjectique cives victori non possunt non praestare obsequium. Interim rex injuste expulsus retinet salvum et intactum jus regni."

Chr. Gottl. Schwarz 

de jure victoris in res incorporales. Altdorf 1720 th. 27


II. 

Vom "nachträgliches Eingemeinden" mit Bezug zum Landesverfassungsgesetz für das Königreich Hannover, dem Völkerrecht & dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Wenden wir uns nun zunächst dem völkerrechtlichen Aspekt des Territoriums zu. Eine möglichkeit die "Angelegenheit" zu beenden stellt in diesem Moment die Behauptung dar, "das Gebiet gehöre zu einer Gemeinde", eine weitere das Gebiet der BRD "zuzuschreiben". Das Völkerrechtliche Verbot von Annexionen wurde im Artikel 10 der Satzung des Völkerbundes im Jahre 1919 festgehalten:

„Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebiets und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren.“  Völkerbundssatzung vom 28. Juni 1919 (Artikel 10 Satz 1 der Satzung des Völkerbundes)

Nach Artikel 2 Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 ist „jede gegen die territoriale Unversehrtheit (...) eines Staates gerichtete (...) Androhung oder Anwendung von Gewalt“ verboten. Daraus folgt das grundsätzliche völkerrechtliche Verbot von Okkupation und Annexion, mithin ein allgemeines Annexionsverbot.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland weist mit Artikel 25 dem Völkerrecht einen vorrangigen Bestandteil des Bundesrechtes zu: "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

In § 53 LVG-KH des Landesverfassungsgesetzes des Königreiches Hannover ist festgehalten, das: "Zur Bildung einer Gemeinde, wie überhaupt einer jeden Corporation, wenn diese auch nicht von der Regierung ausgeht, gehört die Genehmigung der zuständigen oberen Verwaltungsbehörde (des Königreiches Hannover (anm. Verf.)). Ohne diese kann auch eine bestehende Gemeinde ihren Gemeinde-Verband weder durch Aufnahme anderer Gemeinden erweitern, noch durch Bildung neuer Gemeinden verändern, noch ihre Gemeinde-Verfassung eigenmächtig abändern."



Eine nachträgliche Zuweisung des gemeindefreien Gebietes in ein Rechtssubjekt des Landes Niedersachsen oder der Bundesrepublik Deutschland ist daher, sowohl vor als insbesondere nach dem 23. Juli 1988, nicht rechtens und muß als unwirksam betrachtet werden.

Kommentar: Die Definition das: "Alles was innerhalb der Grenzen eines Staates liegt, Staatsgebiet ist", wird oftmals angebracht, es handelt sich um eine gängige, vereinfachende Definition. Rein rechtlich jedoch weder verbindlich noch richtig oder ausreichend, da ein Staatsgebiet genauer definiert werden muss. Man denke nur einmal an West-Berlin, dieser Definition nach hätte es der DDR gehört. Der Vatikanstaat, umgeben von Italienischen Grenzen, zu Italien gehörig. Würde der Irrsinn eines europäischen Staates umgesetzt, was würde aus der Schweiz, zur Enklave geworden, umgeben der Grenzen des Europäischen Staates? Wir sehen, das die gängige Definition eine grobe Näherung ist, jedoch nie ausreichend sein kann. 


III.

Der romkanesiche Staat als juristische Person ?

Wer den Staat als „juristische Person“ definiert, trennt den Staat vom Herrscher, dem man dadurch die Stellung eines Organs zuspricht. Die Begründung, dass „(...) der Staat nicht lediglich die Summe individueller Interessen des Herschers und der Untertanen, sondern ein höheres, allgemeines Gesamtinteresse darstelle, indem der Herrscher ausschließlich private Rechtspersönlichkeit sei (...)", entbindet dieses "höhere Gesamtinteresse" vom Souverän. Der Souverän pflegt und wacht in erblich monarcher Form über dieses "höhere Gesamtinteresse". Auch dem Staat im Sinne als juristische Person obliegt diese Aufgabe, welche letztendlich jedoch in die Hände von demokratisch gewählten privaten Rechtspersönlichkeiten fällt.

Kommentar: Welche Gefahren das birgt, sehen wir nicht nur in dem Vorgehen des NS-Treuen SPD-Politkers Kopf bei der Umgestaltung eines annektierten Landes zum Land Niedersachsen, sondern auch in dem Benehmen deutscher Kanzlerschaft: wie dem eigenmächtigen, ohne Einbezug des Parlamentes beschlossenem Zulassen der Migration von 2 Millionen Einwanderer aus fremden Kulturkreis (Merkel), der Blockade zur Zustimmung des Beitritts der Ukraine zur NATO (Merkel) und dem lobbyistischen Handschlag eines Sozialisten (Schröder) mit dem durch den Internationalen Gerichtshof zum Haftbefehl ausgeschriebenen russischen Machthaber. Die bereits erwähnte Machtübernahme Hitlers durch eine demokratische Wahl bedarf keiner weiteren Ausführung hinsichtlich dessen Verständnisses eines "höheren Gesamtinteresses". Grüne Bestrebungen, den deutschen Staat in einem europäischen Staat aufgehen zu lassen und rote Ideen in Berlin die Scharia teilweise zuzulassen, sind erschreckende Schlagzeilen aus der Presse, gehören eigentlich aber in Akten des Verfassungsschutzes.

Das "höhere, allgemeine Gesamtinteresse" bleibt für Romkerhall dem Souverän, in diesem Fall aus dem Hause Sachsen, vorbehalten. Dies ist schon deshalb zwingend erforderlich, da das Königreich Romkerhall im Gesamtgefüge nicht nur innerhalb der Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne gründet, sondern auch aus dieser erwächst, wobei die Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne nicht nur Grundlage, sondern übergeordneten Bestandsschutz bietet. Dabei wird auch deutlich, dass dem ein weiteres übergeordnetes "höheres, allgemeines Gesamtinteresse" überzuordnen ist, da die Hannover Staatsdomäne trotz der Gründung des Königreiches bestand hat, da weder das Königreich diese aufgelöst, noch ersetzt hat. Dieses obliegt dem Souverän der Domäne: dem zur Regierung berechtigten Prinzen von Hannover.




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