Romkerhall
Geschichte der Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne Romkerhall

David Georg Struben

Königlich Großbritannischer und Churfürstlich Braunschweig- Lüneburgischer Vizekanzler

Aus: Rechtliche Bedenken. Zweyter Band.

Im Verlag der Herausgeber der besten Juristischen Werke, Darmstadt 1788 S. 1-14:


Von dem Ursprung und der Bestimmung der Cammergüter in Teutschland.

§ 1.
Von der Bedeutung des Wortes Cammer.


Das Wort Cammer bedeutete bey den alten Teutschen so wohl einen Palast, als ein Zimmer (a). Da nun in den Königl. Pallästen und Zimmern Gericht gehalten wurde, so nannte man dasjenige, welches der König selbst hegete, oder in seinem Namen hegen liesse, das Cammergericht (b). In eben diesem Pallast wurden die Königliche Gelder bewahret. Deswegen hiesse der Schatzmeister Cämmerer (c), und sowohl der Päbstlische als Königlicher Fiscus die Cammer. In einem Briefe Pabst Innocentii von 1361 geschiedet Meldung, Pecuniarum debitarum Apoſtolicæ Cameræ beym MARTENE Theſaur. Anecdot. Tom. II. pag. 878 und bey eben demselben lesen wir Tom. IV. p. 869. 870. in Geſtis Epiſcoporum Leodienſium: Itaque fama, quibusdam deferentibus, ad aures Imperatoris percurrerat, Epiſcopum Wolbodonem, ad conciliandam ſibi gratiam ipiſus, non parvam auri argentique copiam collegiſſe, cum ipſe expectans, quando hæc ad Cameran fuam aſſerretur, iterum audit, deputatam ſibi, ut crediderat, percunium pauperibus eſſe diſtributam. Auch die Schatz Kassen der Kirchen und Klöster nannte man Cammern (d), mithin der Fürsten Hebungen ihr Cammer Einkommen (e), und noch heutiges Tages heissen die Güter, deren Aufkünfte in die Fürstl. Rent-Cammern flieſſen, Cammergüter.

(a) Herr Reichs-Hofrath B. von SENCKENBERG de imperee Jure in G nua Liguſtica p. 134.

(b) S. Meine Neben-Stunden Part. III

(c) Herr JOACHIMS Sammlung vermiſschter Anmerkungen p. 30. 31.

(d) HALTAUS in Gloſſ. Germ. voc. Kammer.

(e) Herr BUDERS Sammlung p. 411.



§ II.

Die Teutsche Könige durften ihre Cammergüter verkaufen

Mit selbigen waren die Teutsche Könige reichlich versehen. Sie besassen in allen Provinzen Fiscos Regios oder Crongüter, und noch überdem Erbgüter, welche denen aus dem hohen und reichen Adel abstammenden Herren vor ihrer Erhebung auf den Königlichen Thron bereits zugestanden. Die mehreste hatten dafür, daß da jene vom Volk bestimmet sind, dem Regenten Unterhalt und die Mittel zu verschaffen, deren er zu Führung des Regiments bedarfdieser Endzweck aber nicht zu erreichen stehet, wenn man sie veräussert, so komme ihm nur derselben Niesbrauch zu, und er dürfte sie nicht abhanden bringen. Wenn dieerste politische Einrichtung der Länder von Staats-Rechts-Lehrern gemacht wäre, so hätten diese vermuthlich also gedacht, und keine Veräusserungen der Cammergüter erlaubet. Aber so weit sahen die Vorfahren nicht. Der Ueberfluß machte sie glauben, daß es nimmer daran fehlen würde, und die Grossen des Reichs, welche ohne Noth geschehene Schenkungen verhindern können, liessen sich solche wohl gefallen, weil sie vornemlich ihren Vortheil brachten. Niemand kann zweifeln, daß die Gewalt, diese Güter zu veräussern, einem Herrn von dem Volk mitgetheilt werden könne, und daß es geschehen, wenn seit vielen Jahrhunderten keiner derselben öftern gebrauch widersprochen hat. Es wäre eine überflüssige Arbeit, wenn ich darthun wollte, daß in den mittleren Zeiten von allen Teutschen Kaysern, sowohl Weltlichen als Geistlichen Cammergüter geschenkt worden; und daß sich kaum ein Reichsstand findet, der nicht einen Theil derselben besitzet, weil daran niemand zweifelt. Herr SCHOEPFLIN Alſatiæ illuſtratæ p. 691. §. 142. schreibet hiervon: Ex prædiis fiſcalibus plerasque donationes ſacras a Regibus factas eſſe, docent annales. Viris ſagatis de republica benemeritis prædia fiſcalia in beneficum quum concedere licuerit, eccleſiaſticis hominibus pro republica Deum precantibus dona quoque facere, religioni Reges reputavernut conforme (a).

(a) CHRONICON GOTWICENSE p. 451 Herr von HONTHEIM Hiſtor. Trevir. Tom. I. p. 651. BOUQUET Droit public de la France p. 18. 243.



§ III.

Beantwortung der wider diesen Satz gemachten Einwürfe

Es vermeynet jedoch Herr SCREBER in der Abhandlung von Cammergütern, Sect. I. §. 4. erwiesen zu haben, daß die verschenkte Cammergüter wieder eingezogen worden.

Er gründet ersichtlich diese Meynung in einer Urkunde beym MABILLON de Re diplomatica Lib. VI. n. 13. von 690. worin es heisset: Villa noncopanti Latiniaco, qui fuit inluſtribus viris Ebroino, Warattunne & Ghislemaro quondam majoris domos noſtros, & poſt diſceſſum Warattunne, in fiſco noſtro fuerat revocata. Auch verschenkte Childebertus III. das Closter St. Dyonisti 1694. mit einem eingezogenem Cammergut, von welchen n. 20. gesagt wird: Villa noncopante Napſiniaco - - quem ad parte fiſci in commutationis titulum viſcus fuit dediſſe, & poſtea de fiſco inluſtri viro Pannichio fuit conceſſum, & post diſeſſum prædicto Pannichio ad parte fiſci noſtri fuit recovatum. Zu selbigen Zeiten stunde aber den Lehnleuten kein unwiderrufliches Recht, welches auf die Söhne vererbfället wurde, zu (a); und es war die Befugnis derjenigen, die ein Cammergut eigenthümlich erhalten, von dem Jure beneficii sehr unterschieden. Dieses erhellet aus einer Urkunde von 644. beym MARTENE in Collect. veter. Scriptor. Tom. I. p. 103. worin der Kayser Lotharius schreibet: Qui Eſich fidelis Comes noſter deprecatus eſt noſtram clementiam, ut aliquantum ex rebus juris noſtri, quibus ipſe ordine poſſidebat beneficiario, ad proprium concederemus; und in einem Briefe von 997. beym SCHATEN Annal. Paderborn. Lib. IV. p. 343. saget Kayser Otto, avum ſuum Comiti Wichmanno aliquid conſſiſſe in beneficium, poſtea pro fervitute ſedula illi donaſſe in proprium. Daß aber id Villæ, welche das Closter St. Dyonisti erhalten, den Layen eigenthümlich geschenkt gewesen, erhellet keineswegs, noch ist solches zu vermuthen.

Zweytens meldet der Autor Vitæ Ludovici Pii c. 3. beym FREHERO in Corp. Hiſtor. Franc. p. 449, daß die von diesem Könige verschenkte Güter wieder eingezogen worden, also: Ludovicus cum primo vere a patre dimittereur, interrogatus eſt ab eo, cur Rex cum eſſet, tantæ tenuitatis eſſet in re familiari, ut nec benedictionem quidem niſi ex poſtulato ſibi offere poſſet, didictque ab illo, quia privatis ſtudens quisque primorum, negligens autem publicorum, perverfa vice dum publica in privata vertuntur, nominetenus dominus factus ſit, omnium pene indigus. Volens autem huic obviare neceſſitati, fed cavens, ne filii dilectio apud optimates aliquam pateretur jacturam, ſi illis aliquid per prudentiam demeret, quod per inſcitiam contulerat, miſit illi legatos fuos, Willebertum fcilicet Rothomogenſis poſtea urbis Archiepiſcopum, Richardum Comitem, villarum fuarum proviſorem, præcipiens, ut villæ, que eatenus uſui ſervierant regio, obſequio reſtituerentur publico; und hieraus folgert Herr Schreber, daß allen Königen diese Befugnis zugestanden. Allein eben aus der von Carl dem Grossen geschehenen Einziehung erhellet, daß Ludewigs Königliche Gewalt keineswegs unabhängig gewesen, welches auch die andere Erzählungen des Autors Autoris vitæ Ludovici Pii c. z. ergeben. Der Vater saß mit im Gericht, als ein Aquitanier verurtheilet wurde, und befahl dem Sohn, was er als König thun und lassen sollte, mithin war dieser nicht befugt, ohne seine Genehmigung die Cammergüter zu verschleudern. Gesetzet aber auch, ihm wäre die völlige Königliche Gewalt übergeben gewesen, so langte doch diese einzige Handlung nicht hin, denen Königin Recht zu entziehen, welches Sie vor und nach dieser Zeit viele hundert Jahr ohne Widerspruch geübet haben.

Es soll drittens, nach Herr Schrebers Angabe, Kayser Heinrich IV.  darauf gedrungen haben, daß die Geistliche alle an sich gezogene Königliche Güter wieder heraus geben mögten. Aber weder dieser Herr, noch dessen Sohn, Kayser Heinrich V. begehrte solches, und sie suchten keineswegs zu behaupten, daß die Königl. Cammergüter nicht veräußert werden könnten, sondernder letztere liesse sich vielmehr beym DODECHINO in Piſtorii Scriptor. Rer. Germ. p. 467. 468. also vernehmen: Ego Henricus Dei gratia Romanorum Imperator Auguſtus, affirmando & beato Petro, omnibus Epiſcopis & Abbatibus, & omnibus eccleſiis omnia, quæ anteceſſores mei Reges vel etiam Imperatores eis conceſſerunt vel tradiderunt & quæ illi pro ſpe æternæ retributionis obtulerunt, do. Ego peccator pro timore terribilis judicii ullo modo ſubtrahere recuſo. Hingegen bestunde der Pabst darauf, daß die Geistliche sich der Regalien begeben, dagegen aber der Kayser die Inveſtituram per annulum & baculum solle fahren lassen, welches Letztere, nicht aber das Erstere geschahe.

Hat endlich, wie man viertens einwirfet, Kayser Otto IV. geschworen, ſe bona imperii conſervare, & a quolibet detenta repetere velle, so ist dieses von denjenigen Gütern zu verstehen, welche einige wider der Könige Willen an sich gebracht, wovon allhier die Frage nicht, und auch nur solche haben die Kayser den ungerechten Besitzern entzogen.

(a) SCHANNAT Clientelæ Fuldenſis Part. I. C. 2. §. I.



§ IV.

Von dem Ursprung der Cammergüter, welche den Reichsständen gehören, und deren Bestimmung vor derselben erlangten Erbrecht und der entstandenen Landeshoheit.

Die Cammergüter der Reichsstände sind theils Kayserliche Lehne und theils Erbgüter. Herzoge und Grafen waren anfänglich Bediente. Um diese in den Stand zu setzen, die Gerechtigkeit handhaben, mithin Ruhe und Friede erhalten zu können, sind ihnen von den Königen ansehnliche Güter verliehen (a), von deren Aufkünften sie also nicht nur lebten, sondern auch die zu Ausübung ihrer Aemter nöthige Kosten nahmen. Manche besassen überdem Allodial-Herrschaften, welche ihren Vorfahren, als Heerführern des Volks, bey Eroberung der Länder zugetheilt, oder ihnen von den Königen geschenkt worden (b). Diese stunden denenselben zwar eigenthümlich zu. Weil sie aber die weitläufige Bezirke ohne anderer Menschen Beyhülfe nicht nutzen konnten, so mußte ein guter Theil derselben Leuten allerhand Stande überlassen, und sie da durch bewegt werden, daß Land aarthaft zu machen. Was der Herr sich selbst vorbehielte, bliebe seiner ohnumschränkten Disposition unterworfen, und dieses nennet man noch heutiges Tages so wohl, als die Lehne Cammergüter. Deren Aufkünfte wurden also nicht nur zu der Fürsten und Grafen standesmäßigen Unterhalt, sondern auch zu der Länder Vertheidigung angewandt, wozu die Unterthanen mit der Faust, auch in ausserordentlichen Nothfällen mit Gelde das Ihrige beytrugen.

(a) S. meine Obſervationes Juris & Hiſtorie Germaniæ Obſ. IV. § 18.

(b) S. meine Nebenstunden Part. V.


 


§. V.

Auch nach solcher Zeit waren sie zur Ertragung der sämtlichen Regierungsgebüren gewidmet.


In solcher Verfassung blieben die Sachen, nachdem die Fürsten und Grafen ein Erbrecht erlangten, aus Bedienten Herren der Länder, und die Kayserliche Gewalt sehr vermindert wurde. Dieses wäre nimmer geschehen, wenn man nicht die Unterthanen bey gutem Sinn erhalten hätte, und deswegen muthete ihnen kein Herr an, die Regierungskosten zu übernehmen, welche er bisher getragen hatte, sondern man begehrte nur im Notfall ihre Hülfe. In dem Chronico Limburgenſi beym Herrn HONTHEIM in Prodrom. Hiſtor. Trevir. p. 1076. heisset es, von den Zeiten des Trierischen Erzbischofs Boemunds, welcher 1291 gestorben: "Der Zeit ware mit der Sitt midt Gewalt über die Unterthanen zu herschen, Schatzungen zu fordern, auch der zehnde Pfennig noch nit verwilligt, oder gebilligt, sonder ein jederer Her muste sich bey dem jarlichen, und von alters gewonlichen inkumbsten benugen lassen. Von Pommern schreibet Herr SCHWARTZ in der Pmmersch- und Rugianischen Lehns- Historie p. 770. 771: "Unsere Landesfürsten hatten ein aus den allerältesten Zeiten hergebrachtes Domanium, und man mögte anscheinlich sagen, daß, ehe zu den vielfältigen Bewidmungen des Bischofthums Camin, der Klöster auch anderen geistlichen Stiftungen, und der Städte ein so grosses davon entnommen und aufgewand worden, daß selbiges wohl die Helfte des ganzen Landes ausgemacht habe - - Mit einem so großen Domanio und andern dazu kommenden landesherrlichen Gefällen hatte es die Absicht, daß die gesamte Regimentsbürden zu Krieges- und Friedenszeiten daraus beschaffet wurden. Dagegen der landesgesessene Adel von den Gütern seines Besitzes weiter zu nichts, als zu Kriegsdiensten, erst aus Unterthänigkeit, und als Mitbewohner des Landes, nach der Zeit aber als Vasallen und Lehnträger verbunden war. Diese Einrichtung des gemeinen Wesens war nach der Beschaffenheit der damaligen Umstände zulänglich, um so mehr, da die Landesfürsten auch das Recht der Beede, das ist gewisse ordinair-Contribution hatten, die sie jährlich zu verschiedenen Zeiten, sowohl von adelichen Gütern, die keine Rittersitze waren, (denn diese wurden verdienet) als von ihren eigenen einfordern lassen konnten. Hatten sich ja die gute Herren in Kriegesläuften durch Verpfändungen ihrer Domanial-Güter vertiefet, so suchen sie es hernach durch Einziehung ihrer Hofstatt und alle mögliche Ersparung wieder herbeyzubringen - - Eskonnten damalen freylich alle Regimentslasten und Erfordernissen aus dem Domanio und anderen Staats- und Gerichtsgefallen ertragen werden. Nur selten wurden einige und mäßige extraordinaire Beysteuern gefordert. Unser Vaterland konnte auch mit anderen benachbarten Reichsfürsten und Staaten in Verhältnis und Gleichgewicht dabey bleiben, da dieselbe nach Grösse ihrer Lande nur auch eine solche Verfassung hatten." In dem Bedenken und Vorstellungen wider den gemeinen Pfennig von 1545. in des Herrn BUDERS Sammlung p. 392. lieset man: "Daß  nun die Obrigkeit erhalten und ihrem Amt genug thun mag, muß die Obrigkeit als Chur und Fürdten Leute und Einkommen haben, das zu erhalten, was ein Amt in sich bringet. Wann ihne nun solche Dienstbarkeiten und Steuern sollten auferlegt werden, daß er sein Fürstliches Einkommen versteuern soll und in andere Wege wenden, denn sein Stand damit zu erhalten, Friede und Recht damit handzuhaben, seine Räthe, Diener und Hof Gesinde, die er zur Justitien, auch zu Handhabung Friedens und Rechtens, auch zur Erhaltung Gehorsams seiner Unterthanen zu versolden, so will nichts anders erfolgen, so er solches zu den Fürsten Steuer oder in andere Wege von sich geben solle, und besondern von Jahren zu Jahren, denn daß die Fürstliche hohe Obrigkeit soll ufgehaben, und dem gemeinen Mann, und besondern den reichen Kaufleuten gleich gemachet und werden müssen, wider Gottes Gebot und Ordnung, auch wider aller Billigkeit und Recht seyn würden." Ferner p. 401: "Zum Sechsten, ist kund und wissentlich, daß alle Fürsten zu Unterhaltung ihrer Räthe, Diener und Amtleute ein merkliches mehres haben müssen, denn vor Alters, und als als bey ihren Vätern geschehen. Denn alle Dinge steigen, ihr Fürstliches Einkommen aber steigert nicht, sondern ringert sich in viele Wege mehr, und wo sie vor wenig Jahren einen Rath oder Amtmann mit 2. 0der 300 Gülden haben halten können, müssen sie jetzo vier, fünf, sechs oder mehr hundert Gulden haben, welches alles die Städte nicht bedürfen. Denn sie dürfen ihren Raths-Personen keine Besoldung geben, ohne daß eine Stadt einen oder zween Doctores halten." Auch in dem Bedenken der drey Churfürsten Trier, Pfalz und Sachsen daselbst p. 411. : "Denn wie alle Dinge jetzt so im Reich, was man zu Fürstlichen Wesen bedürfig hoch gestiegen, auch Churfürsten und Fürsten zu anderer des Reiches Bürden ohne Unterlaß müssen aufwenden, bedurfte sonder Zweifel wenig Anzeigens, daß ganz beschwerlich, auch unmöglich ihrer Chur- und Fürstl. Gnaden fallen würde, solche Bürden zu tragen, und ihr Cammer-Einkommen auch zu versteuern. So denn auch Churfürsten und Fürsten damit abgingen, so mußten sie sich berührter Dinge zu ihrem Fürstlichenbequemen Wesen und Enthalten bey ihren Unterthanen erholen. Wie beschwerlich aber dem geringen Mann seyn wollte, dem Reich mit dem gemeinen Pfennig, und ihren Fürsten über den ordinairen Zins steuerbar zu seyn, das woit wohl zu betrachten seyn, auch was in diesen geschwinden Zeiten leichtlich erfogen könt." Churfürsten und Fürsten weigerten sich demnach, ihre Cammergüter mit Steuern belegen zu lassen, weil sie deren Auskünfte unentbehrlich bedürften zur Justiz-Pflege und Handhabung Friedens und Rechtes, keinesweges aber allein zum Unterhalt ihrer Hofstatt, mithin wann solche gemindert würden, man sich bey den Unterthanen erholen müsse, welche nicht wohl zugleich dem Reich und ihren Fürsten über die ordinaire Zinsen Steuern entrichten könnten, daher es böse Folgen haben mögte, wenn man sie solchergestalt beschweren wollte.




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