Romkerhall
Geschichte der Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne Romkerhall

Vorwort
zur zweiten Auflage.


Die kleine Schrift, die ich zum zweiten Male der Oeffentlichkeit übergebe, hat sich hier und da einige Freunde erworben. Ich habe darum sie nicht erheblich ändern mögen, sondern nur einige Zusätze gemacht. Neu ist namentlich die Darlegung der Umstände, welche es verhindert haben, daß am 23./24. Juni die hannöversiche Armee bei Eisenach oder Gotha nicht auf den Süden durchgedrungen ist. Ferner ist im vierten Abschnitte die Frage über das Verhältniß des Vermögens unseres Königs neu gearbeitet, und zwar in einer beleuchtenden Kritik der preußischen Verordnung vom 2. März 1868, welche dasselbe zum zweiten Male mit Beschlag belegt.

Ich widerhole, daß meine Schrift nicht gerichtet ist gegen die HH. Busch und Graf Münster, sondern, wo sie polemisch auftritt, es thut gegen die Richtungen, die in diesen beiden Personen ihre hauptsächlichen literarischen Vertreter gefunden haben: die eigentlich preußisch-Bismarckische, und die sowohl an Qualität wie an Quantität außerordentlich geringe Bismarckische Richtung in Hannover selbst. Es ist mir eine Befriedigung, daß auch unter denjenigen, welche mit dem Inhalte meiner Schrift nicht übereinstimmen, Urtheile laut geworden sind, welche in dieser Beziehung die Haltung derselben anerkennen. So sagt die Frankfurter Zeitung in Nro. 133 vom Mittwoch dem 13. Mai 1868: „Wir haben nicht ein verletzendes Beiwort gefunden.“


Seitdem ist nun jedoch der Graf Münster auch wieder mit einer neuem Schrift aufgetreten, betitelt: „Mein Antheil an den Ereignissen des Jahres 1866.“ Es ist sehr schwer, an einer Schrift, welche die eigene Persönlichkeit des Verfassers in die erste Linie stellt, vorbeizukommen, ohne diese Person zu berühren. Ich werde mich hier indessen auf das ganz Unvermeidliche zu beschränken suchen und in dem Texte der Schrift selbst da, wo es nöthig, mit einigen Strichen die Ansichten des Grafen Münster berühren, wo möglich ohne ihn zu nennen.

Ueber seine neue Schrift im Ganzen kann das Urtheil sehr kurz gefasst werden. Sie ist eine lange Umschreibung zu der Klage, daß der Graf Münster im Jahre 1866 nicht hannöverscher Minister der auswärtigen Angelegenheiten gewesen ist. Für den Grafen Münster mag diese Erwägung schmerzlich sein: ob König und Königreich es ebenso zu beklagen habe, müssen wir bezweifeln. Nicht Hannover hat die Schicksale des Jahres 1866 über sich heraufbeschworen, sondern ein fremder Wille. Dieser fremde Wille zwang dem Königreiche, nachdem es alles gethan, was es vermochte, um nicht in den Krieg verwickelt zu werden, die Alternative auf der Vasallenschaft oder des Krieges, das heißt richtiger: des Krieges wider Recht und Ehre im Dienste von Preußen oder des Krieges gegen Preußen in treuem Festhalten an Ehre, Recht und Pflicht. Es ist zu bemerken, daß diese letzteren Faktoren eines menschenwürdigen Daseins in der Schrift des Grafen Münster nicht zur Besprechung gelangen, daß er dagegen (S.25) die Annexions-Politik des Grafen Bismarck gegen sein eigenes Vaterland Hannover nur nach den Vortheilen desselben für Preußen mißt und billigt. Es wäre demnach möglich und vielleicht gar wahrscheinlich, daß der Graf Münster, wenn er am 15. Juni 1866 im Rathe der Krone mitzustimmen gehabt hätte, für die Annahme der preußischen Sommation gewesen wäre. So ganz unbedingt sicher ist dies freilich noch nicht. Denn auch ein anderer Mann, der später nach dem Erfolge der preußischen Waffen, ähnlich wie der Graf Münster gelernt hat, seine Knie zu beugen vor dem Baal, hat doch am 15. Juni 1866 im Rathe der Krone Hannover für den voraussichtlich höchst gefährlichen, aber ehrenhaften Kampf gegen die Zumuthung der Gewalt gestimmt. Allein es sei, daß der Graf Münster vielleicht in solchem Falle es auf sich genommen hätte, zu votieren für das, was im Widerspruche stand mit Ehre, Recht und Pflicht. Was dann? – Der Graf Münster würde noch in der letzten Stunde seinen König genöthigt haben, statt eines Mannes, der so wenig übereinstimmt mit der Gesinnung, die den König und das wahre Volk, nicht auf fremden Rath, sondern aus eigener, innerster Bewegung und darum unabweislich und nothwendig an einander band, einen anderen Minister sich zu erwählen. Demnach wäre, auch für den Fall, daß bis dahin eine solche Stellung für den Grafen Münster wie er jetzt in jener Zeit nicht gehabt zu haben nachträglich beklagt, als unmöglich gedacht werden könnte, dieselbe vom 15. Juni 1866 an nicht mehr möglich gewesen. Deshalb ist diese nachträgliche Klage des Grafen Münster eine sowohl objektiv als auch subjektiv durchaus unberechtigte.

Neuerdings ist nun endlich noch eine Schrift erschienen unter dem Titel: „Zwei Jahre Hietzinger Politik.“ Leipzig bei Quandt und Händel 1868. Die Schrift ist eine Zusammenstellung von Berliner Meinungen aus den letzten zwei Jahren über den Hietzinger Hof. Indessen nehmen Meinungen solcher Art nur dann ein Interesse in Anspruch, wenn die Träger derselben notorisch diejenigen Persönlichkeiten sind, deren Meinungen politisch eine praktische Bedeutung haben, wie ja der Graf Bismarck oder der König Wilhelm. Die Meinungen dieser beiden Personen über die Annexion sind, wie ich glauben darf, in dieser meiner Schrift zur Genüge beleuchtet. Deshalb mag das, was diese neueste Schrift über die Hietzinger Politik eigens dazu bringt, ohne Schaden für die Sache des Rechtes und der Wahrheit unbesprochen bleiben.



Fortsetzung des Textes: 1 Abschnitt




Zum Bestellen:

Die Frakturschriftausgabe ist als Hardcover im Buchhandel erhältlich unter der: ISBN-13:  9783756889129