Von dem Königreiche, dem Könige, der Thronfolge und Regentschaft.
Kein Bestandtheil desselben kann ohne Zustimmung der allgemeinen Stände-Versammlung veräußert werden. Friedensschlüsse und Berichtigungen der Landesgrenzen begründen hievon eine Ausnahme.
Alle Beschlüsse der deutschen Bundes-Versaminlung haben, sobald sie vom Könige verkündigt sind, verbindliche Kraft für das Königreich.
Die Mittel zur Erfüllung der hiedurch begründeten Verbindlichkeiten werden, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der allgemeinen Stände, in so weit es deren bedarf, bestimmt.
Die Behörden, sie mögen vom Könige unmittelbar bestellt sein oder nicht, üben dieselbe nur kraft der ihnen von Ihm verliehenen Gewalt aus, und verwalten sie unter Seiner Oberaufsicht.
Wir erlassen hiermit, unter Zustimmung der getreuen allgemeinen Stände des Königreiches, unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 10. April d. J., die Aufhebung des §. 180 des Landesverfassungs-Gesetzes betreffend, das folgende Gesetz:
S. §. 102 dieses Gesetzes.
Dieselbe wird auf verfassungsmäßige Weise von den ordentlichen Gerichten des Landes, unter Oberaufsicht des Königs, ausgeübt.
Der König kann den geraden Lauf der Rechtspflege nicht hemmen.
In ganz außerordentlichen Fällen kann Er nach Anhörung des Staatsrathes Moratorien ertheilen.
Der König kann Straferkenntnisse nicht schärfen; aber Er hat das Recht, erkannte Strafen im Wege der Gnade gänzlich aufzuheben oder zu mildern, auch das Strafverfahren wider einen Angeschuldigten einzustellen oder völlig niederzuschlagen.
Nur Er ordnet die Gesandtschaften an, schliesß Verträge mit anderen Staaten ab und erwirbt dadurch nicht nur Rechte dem Königreiche, sondern verpflichtet auch dadurch dasselbe zur Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten.
Erfordert die Ausführung der Verträge die Bewilligung von Geldmitteln aus der Landescasse, oder sollen die Verträge eine Abänderung bestehender Landesgesetze hervorbringen, so bedarf es hiezu der verfassungsmäßigen Mitwirkung der Stände.
Die Ordnung der Thronfolge wird durch die reine Linealfolge nach dem Rechte der Erstgeburt bestimmt.
Erlischt der Mannsstamm der gegenwärtigen königlichen Linie, so geht die Thronfolge auf den Mannsstamm der jetzigen Braunschweig-Wolfenbüttelschen Linie, und nach dessen Erlöschen, auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechtes, über, und zwar dergestalt, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige und, bei gleichem Verwandtschafts-Grade, das Alter der Linie, in der Linie aber das natürliche Alter den Vorzug verschafft.
Bei der Nachkommenschaft des neuen regierenden Königlichen Hauses tritt der Vorzug des Mannsstammes mit dem Erstgeburts-Rechte und der reinen Linealfolge wieder ein.
Nach Veröffentlichung dieses Patents bestimmt der König gleichmäßig für das ganze Land, zu welcher Zeit und auf welche Weise ihm die Unterthanen die Huldigung leisten sollen.
Die Urschrift des mit der Unterschrift des Königs und dem Regierungssiegel versehenen Patens soll in dem Archive der allgemeinen Ständeversammlung niedergelegt werden.
Vom Könige hängt es ab, ob Er die Stellvertretung einem Minister-Rathe, oder einer Person anvertrauen will.
Im letzteren Falle gelten hinsichtlich der persönlichen Erfordernisse des Stellvertreters die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 18.
Der König kann dem Stellvertreter keine ausgedehnteren Rechte übertragen, als einem Regenten in Gemäßheit der nachfolgenden Vorschriften zustehen.
Der König hat zum Regenten einen Seiner regierungsfähigen Agnaten zu ernennen; findet sich aber ein solcher nicht, oder sollte der König Gründe haben, von dem, Seinen Agnaten zustehenden Vorzuge abzuweichen, so kann Er einen nicht regierenden Prinzen aus den, zum deutschen Bunde gehörenden souverainen Fürstenhäusern, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, zum Regenten ernennen.
Ist kein regierungsfähiger Agnat vorhanden, so geht die Regentschaft über auf die Königin, Gemahlin des Königs, so fern diese das fünf und zwanzigste Jahr vollendet hat, nach dieser, auf die leibliche Mutter und endlich auf die Großmutter väterlicher Seite.
Ist die Thronfolge auf die weibliche Linie übergegangen, so gebührt die Regentschaft für die dazu nach Erlöschung des Mannsstammes zuerst berufene Königin dem Gemahle derselben, falls dieser das ein und zwanzigste Jahr vollendet hat, sodann Ihrer leiblichen Mutter und endlich ihrer Grossmutter väterlicher Seite.
Zu der Regentschaft für den Sohn oder die Tochter einer regierenden Königin (Erbtochter), ist zunächst die Gemahlin oder der Gemahl nach den obigen Bestimmungen, und nach diesen, die Grossmutter mütterlicher Seite berechtigt.
Durch anderweite Vermählung oder Ehescheidung werden die weiblichen Ascendentinnen von der Regentschaft ausgeschlossen.
Der in der Ordnung der Thronfolge zuerst zur Regentschaft berufene Agnat nimmt an der Versammlung keinen Anteil.
Halten die Agnaten die Anordnung einer Regentschaft für nothwendig, so theilen die vereinigten Minister diesen Beschluß den allgemeinen Ständen zum Zweck ihrer Zustimmung mit. Sobald diese erfolgt, oder eine Frist von 4 Wochen nach der Mittheilung ohne eine Erwiederung abgelaufen ist, tritt der in der Ordnung der Thronfolge zunächst stehende Agnat, welcher das achtzehnte Jahr vollendet hat und sonst regierungsfähig ist, als Regent ein.
Die Vorschriften dieses §. gelten auch für den Fall, wenn der Thronfolger minderjährig, eine Anordnung seines Vorgängers nicht getroffen und ein zur Regentschaft berechtigtes Mitglied des Königlichen Hauses (§ 19) nicht vorhanden ist.
Der Regent darf jedoch eine Schmälerung der Rechte des Königs, so wie eine Änderung in dem Grund-Systeme und in den verfassungsmäßigen Rechten der allgemeinen Stände-Versammlung und der Provinzial-Stände überall nicht vornehmen oder gestatten.
Auch darf der Regent keine Standes-Erhöhungen vornehmen.
Der Regent steht den zur Erziehung des minderjährigen Königs berechtigten Personen zur Seite und ihm gebührt die Entscheidung, wenn deren Ansichten über die Wahl der Erzieher oder über den Erziehungsplan von den seinigen abweichen.
Die Aufsicht über die Person des durch Geisteskrankheit an der Ausübung der Regierung verhinderten Königs und die Sorge für Denselben darf der Regent nicht übernehmen.
Die Hausgesetze bedürfen der Zustimmung der allgemeinen Stände nicht. Durch dieselben können jedoch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde nicht abgeändert werden.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Unterthanen im allgemeinen.
Nur die Landes-Unterthanschaft befähigt zu dem vollen Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte.
Straferkenntnisse können nicht nur Beschränkungen, sondern auch selbst den Verlust gedachter Rechte nach sich ziehen.
Wer nur vorübergehend im Königreiche sich aufhält, ohne in den Landes-Unterthanen-Verband getreten zu sein, ist für die Dauer seines Aufenthaltes, in so fern nicht rechtsgültige Ausnahmen bestehen, den Landesgesetzen unterworfen und steht unter deren Schutze.
Der Verhaftete muß binnen vierundzwanzig Stunden vernommen und ihm von der Ursache seiner Verhaftung im Allgemeinen Kenntniß gegeben werden.
Die Ausübungen der politischen und bürgerlichen Rechte ist von dem Glaubensbekenntnisse unabhängig; jedoch kann durch Berufung auf Glaubenssätze sich Niemand seinen staatsbürgerlichen Pflichten entziehen. Die Befugniß der Geistlichen, Amtshandlungen mit bürgerlicher Wirksamkeit zu verrichten, setzt eine Ermächtigung von Seiten der Staatsbehörde voraus.
Alle Real- und Personalbefreiungen von allgemeinen Staatslasten fallen ohne Entschädigung hinweg. Ausgenommen sind die Befreiungen der Mitglieder der Königlichen Famillie und der Königlichen Schlösser und Gärten, ferner der Standesherren, so wie der standesherrlichen Schlösser und Gärten, so weit solche Ausnahme gegenwärtig besteht und in der Verfassung Deutschlands begründet ist.
Ist die Abtretung durch ein Gesetz vorgeschrieben, so muß nicht nur die Frage, ob jene Abtretung geschehen soll, sondern auch über den Betrag der Entschädigung lediglich nach Vorschrift der Gesetze und zwar von den nach diesen zuständigen Behörden entschieden werden.
Besteht dagegen über die Abtretung kein ausreichendes Gesetz, so hat die obere Verwaltungsbehörde sowohl über die Frage der Abtretung, als über die Grösse der Entschädigung nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist den Betheiligten der Recurs an das Ministerium des Innern und gegen die Entscheidung des Letztern eine Beschwerde an den König gestattet, welcher darüber vor Abgabe Seiner Verfügung das Gutachten des Staatsraths erfordern wird. Der Recurs gleichwie die Beschwerde muß binnen 30 Tagen, von der Mittheilung oder Eröffnung der früheren Entscheidung an gerechnet, eingebracht und gerechtfertigt werden. Bezieht sich jedoch der Widerspruch des Betheiligten auf die Größe der Entschädigung und will er sich in dieser Hinsicht bei der, von der obern Verwaltungsbehörde abgegebenen Entscheidung nicht beruhigen, so steht es ihm frei, diese Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen. Die Abtretung selbst darf durch den Rechtsstreit über die Grösse der Entschädigung nicht verzögert werden; es kann aber der zur Entschädigung Berechtigte auch in diesem Falle vor der Abtretung die Auszahlung der von der Verwaltungsbehörde ausgemittelten Entschädigung verlangen.
Ist unwiederbringlicher Nachteil mit dem Verzuge verbunden, so entscheidet die höchste zur Stelle befindliche Verwaltungsbehörde über die Abtretung. In diesem Falle hält der Recurs das Verfahren nicht auf, und folgt die Entschädigung - rücksichtlich deren übrigens die obigen Grundsätze gelten - in möglichst kurzer Frist nach.
der Aufhebung des bevorzugten Gerichtsstandes,
der Mündlichkeit und Öffentlichkeit in bürgerlichen und peinlichen Sachen,
der Einführung von Schwurgerichten in letzteren gesetzlich geregelt werden.
Daher sollen auch die, als Cammer-Meierangelegenheiten durch die Göhrder Constitution vom 19. October 1719 der gerichtlichen Cognition entzogenen Abmeierungssachen und Streitigkeiten über den modum servitiorum den ordentlichen Gerichten durch ein unverzüglich zu erlassendes Gesetz wieder überwiesen werden.
Die Vollziehung der gerichtlichen Erkenntnisse findet gegen die in denselben bezeichnete Behörde oder Casse statt.
Verwaltungsmaßregeln, welche von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit vorgenommen worden sind, können von Gerichten nicht aufgehoben werden.
Verwaltungsmaßregeln, welche von den Verwaltungsbehörden außerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit vorgenommen sind, können auf Antrag des dadurch in seinen Rechten Verletzten durch die Gerichte aufgehoben werden. Daneben kann von denselben geeigneten Falls auf Schadensersatz erkannt werden. Bei Entscheidung über die Zuständigkeit soll für die Berufung an die Obergerichte eine Appellationssumme nicht erforderlich sein.
Auch kann Jeder in seinen Angelegenheiten über gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer Behörde, oder über Verzögerung einer Entscheidung bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde Beschwerde führen und dieselbe bis zur höchsten Behörde verfolgen.
Von den Gemeinden und Körperschaften.
Gleiches gilt von größeren unbebauten Grundbesitzungen.
Das Stimmverhältniß der Mitglieder der Gemeinden soll durch die Gesetzgebung festgestellt werden.
Wenn ein Anschluss von Domainen, Gütern, Häusern oder sonstigen Besitzungen an eine Gemeinde oder an einen Gemeindeverband Statt findet, so können gegenseitig ohne vorgängige Vereinbarung unter den Betheiligten über Ausgleichung oder Entschädigung, keine Lasten übertragen werden, welche lediglich zur Erfüllung früherer, aus der Zeit vor der Vereinigung herrührenden Verbindlichkeiten dienen und deren Vortheile den neu eintretenden Mitgliedern nicht zu Statten kommen. Kommt jedoch unter den Betheiligten über diese Ausgleichung oder Entschädigung keine Vereinbarung zu Stande, so erfolgt schiedsrichterliche Entscheidung. Dagegen haben die Hinzutretenden zu den übrigen Lasten der Gemeinde, so weit diese aus deren öffentlichen Verhältnissen entspringen, verhältnißmäßig beizutragen.
ferner der Standesherren, so wie der standesherrlichen Schlösser und Gärten, so weit solche Ausnahme gegenwärtig besteht und in der Verfassung Deutschlands begründet ist. Was jedoch für den Erwerb einer solchen Befreiung erweislich der Gemeinde gezahlt oder sonst geleistet worden ist, muß von derselben erstattet werden, sofern die Leistung nicht die Natur einer fortdauernden Rente hatte. Wo letzteres der Fall ist, hört mit der Befreiung auch die dafür übernommene Gegenleistung auf.
Die etwaige Befugniß anderer Gemeindemitglieder, insbesondere der Besitzer der oben erwähnten Güter in ihrer Eigenschaft als Besitzer pflichtiger Besitzungen, das Stimmrecht in der Gemeinde durch Bevollmächtigte ausüben zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht verändert.
Dasselbe gilt von mehreren in einem Verbande stehenden Gemeinden.
Bei Besetzung von An- und Abbauern, welche der Gemeinde bereits angehören, in welcher sie bauen wollen, ist die Gemeinde jedesmal mit ihren etwaigen Einwendungen zu hören.
Die Oberaufsicht der Verwaltungsbehörde über diese Vermögensverwaltung, so wie über die Vertheilung und Verwendung der Gemeindeabgaben und Leistungen darf sich nicht weiter erstrecken, als dahin, daß das Vermögen erhalten und bei Anordnung und Vertheilung der Gemeindeabgaben angemessene, auch die Rechte der übrigen Landes-Einwohner und das allgemeine Wohl nicht verletzende Grundsätze befolgt werden.
Auch steht der Verwaltungsbehörde die Entscheidung von Beschwerden zu, welche gegen die Gemeindeverwaltung erhoben werden.
Die Einführung neuer und die Abänderung bestehender Beitragsverhältnisse in Beziehung auf Abgaben und Leistungen der Gemeinden oder Gemeindeverbände kann, unter Beobachtung der darüber bestehenden Rechtsgrundsätze, durch Gemeindebeschluß, jedoch nur unter Bestätigung der obern Verwaltungsbehörden geschehen.
Die Oberaufsicht der Verwaltungsbehörden soll kostenfrei geschehen.
Es soll dabei die Polizeiverwaltung den Magistraten, den Städten und den gedachten Flecken die freie Wahl ihrer Beamten überlassen, und das Erforderniß der Bestätigung nur aus gesetzlich zu bestimmenden Gründen soll verweigert werden dürfen.
Ferner soll das Oberaufsichtsrecht in städtischen Angelegenheiten beschränkt, und die Befugniß zur öffentlichen Verhandlung über dieselben eingeräumt werden.
Die Landgemeinden sind berechtigt, ihre Gemeindebeamten mit Vorbehalt obrigkeitlicher Bestätigung zu wählen, welche Bestätigung ohne - zu bestimmende - gesetzliche Gründe nicht zu versagen ist.
Größere hergebrachte Rechte der Landgemeinden sollen jedoch hierdurch nicht beinträchtigt werden.
Soweit solche Verbände als wirkliche Gemeinden sich darstellen, sollen denselben gleiche Befugnisse wie den einzelnen Gemeinden zustehen.
Von den Kirchen, Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen.
Über die Abänderung in der bestehenden Kirchenfassung wird der König mit einer von ihm zu berufenden Versammlung von geistlichen und weltlichen Personen, welche theils von Ihm bestimmt, theils von den Geistlichen und Gemeinden auf die sodann durch Verordnung zu bestimmende Weise erwählt werden, berathen.
Einer solchen Berathung bedarf es auch dann, wenn vor Einrichtung von Synoden für das ganze Königreich oder einzelne Landestheile neue Kirchenordnungen erlassen oder in wesentlichen Grundsätzen derselben, und namentlich in der Liturgie Veränderungen vorgenommen werden sollen.
Den Kirchengemeinden soll eine allgemeinere Betheiligung bei der Anstellung ihrer Prediger eingeräumt werden, so weit solches von der allgemeinen Landesgesetzgebung abhängt.
Die im §. 64 namhaft gemachten Rechte der Staatsgewalt werden auch in Hinsicht der Verwaltung des Vermögens der einzelnen römisch-katholischen Kirchen und der kirchlichen und milden Stiftungen vom Könige unmittelbar, oder mittelbar durch die von Ihm dazu bestellten Behörden ausgeübt.
Betreffen jene Anordnungen reine Glaubens-, kirchliche Lehr- und Disciplinarsachen, so sind sie vor deren Bekanntmachung, behuf Ausübung des Oberaufsichtsrechts (§. 64), dem Könige zur Einsicht vorzulegen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Paragraphen sind die Communikationen in Gewissenssachen einzelner Personen.
u.
Sind diese Beschwerden von der Beschaffenheit, daß sie verfassungsmässig an die Kirchen-Obern gelangen können, so sind sie zunächst an diese, und erst alsdann, wenn hier keine Abhülfe erfolgt, an die weltliche Regierungsbehörde und zuletzt an den König zu bringen.
u.
§. 26. (d. G. v. 5. Sept.)
Die Gründe sollen jederzeit mitgeteilt werden.
Über die canonischen Eigenschaften des zu Bestätigenden entscheidet die geistliche Behörde allein.
Vor erfolgter Bestätigung hat der Ernannte oder Präsentierte kein Recht auf die Ausübung der Amtsgeschäfte und auf den Genuss der Amtseinkünfte. Die einstweilige Besorgung der Geschäfte eines erledigten Kirchenamts hat die geistliche Behörde allein anzuordnen, vorbehältlich der auch bei einstweiligen Anstellungen von Geistlichen der Regierung zustehenden Bestätigung.
Sämmtliche Kirchendiener sind in Hinsicht ihrer bürgerlichen Verhältnisse und Handlungen, wie auch ihres Vermögens den Gesetzen des Landes unterworfen.
In Hinsicht der Prediger oder Pfarrer und der übrigen höheren Geistlichen ist in solchen Fällen die Bestätigung des zuständigen Departements-Ministers oder des Königs erforderlich.
Bloße Amts-Suspension kann beim Anfange einer wider einen Kirchendiener angestellten Untersuchung sofort von der geistlichen Behörde verfügt werden.
Dem Könige gebührt das Oberaufsichtsrecht über alle für kirchliche Zwecke, für den Unterricht oder für andere öffentliche Zwecke bestimmten. Stiftungen.
Auf Stiftungen, welche nicht für öffentliche Zwecke bestimmt sind, erstreckt sich das Oberaufsichtsrecht nicht anders, als wenn sie der Oberaufsicht der Regierungsgewalt besonders anvertraut sind und solche von dieser übernommen ist.
Ist durch den Stifter oder durch die dabei betheiligten Personen für die Verwaltung der Stiftungen eine Bestimmung getroffen, so berechtigt das Oberaufsichtsrecht nicht zu einer Einmischung in die Verwaltung selbst.
Eine Abänderung der im zweiten Absatze dieses Paragraphen bezeichneten Stiftungen kann von der Regierungsgewalt nur nach vorgängiger Vernehmung der zur Verwaltung und Aufsicht etwa Berechtigten und nur dann vorgenommen werden, wenn der Zweck der Stiftung auf die vorgeschriebene Weise nicht mehr zu erreichen ist. Indess muß das Vermögen, unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der zur Verwaltung und Aufsicht etwa Berechtigten, zu gleichen oder möglichst ähnlichen und der muthmaßlichen Absicht des Stifters am meisten entsprechenden Zwecken wieder verwandt werden.
Bei Abänderung von geistlichen Stiftungen muß die den Kirchen-Obern zustehende Mitwirkung eintreten.
Auch bleiben die Bestimmungen des §. 35 des Reichsdeputations-Hauptbeschlusses vom 25. Februar 1803 in Rücksicht der in demselben bezeichneten Güter, insofern eine endliche Verfügung darüber noch nicht getroffen worden ist, ausdrücklich vorbehalten.
u.
§. 30. (d. G. v. 5. Sept.)
Jedoch finden Bestimmungen dieses Gesetzes zum 3ten Capitel des Landesverfassungs-Gesetzes über die Befreiung von Gemeindelasten ebenfalls auf Leistungen oder Lasten der Kirchen-, Pfarr- und Schulgemeinden zu Kirchen-, Pfarr- und Schulzwecken Anwendung.
u.
§. 31. (d. G. v. 5. Sept.)
Die Verwaltung dieses Vermögens gebührt allein der vom Könige dazu bestellten Behörde.
Den allgemeinen Ständen soll im Anfange eines jeden Landtags eine Übersicht der daraus stattgehabten Verwendungen und der mit der Substanz desselben vorgegangenen Veränderungen zur Nachricht mitgetheilt werden.
Veräußerungen einzelner Theile dieses Kloster-Vermögens sind, der Regel nach, unzulässig und können nur unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen stattfinden, unter welchen eine Veräußerung von Domainen und Regalien zufolge §. 131 dieser Verfassungs-Urkunde (jetzt §. 79. (d. G. v. 5. Sept.) erlaubt ist.
Die sechs Mannsstifter:
St. Petri et Pauli zu Bardowieck,
St. Alexandri zu Einbeck,
Beate Mariae Virginis zu Einbeck,
St. Bonifacii zu Hameln,
Ramelsloh und
St. Cosmae et Damiani zu Wunstorf
sollen aufgehoben und das Vermögen derselben soll, unbeschadet der den vorhandenen Pfründnern und Beanwarteten Anderer, mit dem allgemeinen Klostervermögen vereinigt werden.
Neue Expectanzen dürfen nicht ertheilt werden.
Von den Landständen.
Von den Landständen überhaupt.
1) für die Fürstentümer Calenberg, Göttingen und Grubenhagen nebst den vormals Hessischen Aemtern im Fürstenthume Göttingen und dem diesseitigen Eichsfelde;
2) für das Fürstenthum Lüneburg mit Einschluß der diesseitigen Theile des Herzogtums Sachsen-Lauenburg;
3) für die Grafschaften Hoya und Diepholz mit den vormals Hessischen Ämtern in diesen Provinzen;
4) für die Herzogthümer Bremen und Verden;
5) für das Fürstenthum Osnabrück;
6) für das Fürstenthum Hildesheim, nebst der Stadt Goslar;
7) für das Fürstenthum Ostfriesland und das Harrlingerland.
In wie fern in anderen Landestheilen auch Provinzial-Landschaften eingerichtet, oder Jene andern Provinzial-Landschaften angeschlossen werden sollen, wird weiteren Verhandlungen der Regierung mit den Betheiligten vorbehalten.
u.
§. 33. (d. G. v. 5. Sept.)
Die Provinzial-Landschaften haben das Recht der Zustimmung zur Erlassung, Wiederaufhebung, Abänderung und authentischen Interpretation aller Provinzialgesetze, durch welche die persönliche Freiheit, das Privateigenthum oder sonstige wohlerworbene Rechte der Unterthanen entzogen oder beschränkt werden.
Inzwischen ist die Zustimmung der Provinzial-Landschaften nicht erforderlich bei solchen Provinzial-Verordnungen, welche allein die Ausführung und Handhabung bestehender Gesetze (§. 121) (jetzt §. 71 d. G. v. 5. Sept.) oder die Erlassung vorübergehender gesetzlicher Verfügungen ausserordentlicher Natur (§. 122) (jetzt §. 72 d. G. v. 5. Sept.) bezwecken, oder in Anordnungen der Sicherheits- oder Wohlfahrts-Polizei bestehen.
Grössere Rechte, wo sie bestehen, sollen hiedurch eben so wenig ausgeschlossen werden als das rathsame Gutachten bei anderen Provinzialgesetzen.
Provinzielle Abgaben und Lasten bedürfen der Bewilligung der Provinzialstände.
Die Verhältnisse der Provinzial-Landschaften, deren Zusammensetzung und Wirkungskreis sollen nach vorgängiger Verhandlung mit den bestehenden Provinzial-Landschaften durch allgemeine Gesetzgebung geregelt werden.
Bis zu solcher Regelung bleiben die Provinzial-Landschaften in ihrer gegenwärtigen Einrichtung bestehen.
1) den königlichen Prinzen, Söhnen des Königs und den übrigen Prinzen der königlichen Familie.
Der Kronprinz ist nach dem zurückgelegten 18. Lebensjahre, jeder der übrigen Prinzen nach zurückgelegtem 21. Jahre einzutreten berechtigt.
2) dem Herzoge von Arenberg, dem Herzoge von Looz-Corswaaren und dem Fürsten von Bentheim, so lange sie im Besitze ihrer Standesherrschaften sich befinden;
3) dem Erblandmarschall des Königreichs;
4) den Grafen von Stolberg-Wernigerode und von Stolberg-Stolberg wegen der Grafschaft Hohnstein;
6) dem von der ersten Cammer ernannten Commissarius für das Schulden- und Rechnungswesen,
7) drei und dreißig Abgeordneten der größeren Grundeigenthümer, welche nach dem Grundsteuervertrage auf die verschiedenen Provinzen zu vertheilen sind. Es werden für die Erwählung dieser Abgeordneten 33 Wahlbezirke gebildet, in denen je ein Abgeordneter gewählt wird.
Die Wahl geschieht in dem Wahlbezirke in der Regel von 150 Grundeigenthümer, welche 50 Thaler Grundsteuer und darüber jährlich zahlen, so sind alle diese Grundeigenthümer wahlberechtigt. Befinden sich dagegen in einem Wahlbezirke nicht 150 Grundeigenthümer, welche mindestens 30 Thaler Grundsteuer jährlich zahlen, so wird die Zahl der Wahlberechtigten bis zu der Zahl der in dem Bezirke vorhandenen Grundeigenthümer vermindert, welche wenigstens 30 Thaler an jährlicher Grundsteuer zahlen. Würde damit indessen die Zahl der Wahlberechtigten unter 100 herabsinken, so werden von den unter 30 Thaler Grundsteuer zahlenden Grundeigenthümern die in dem Betrage der Grundsteuer zunächst stehenden soweit hinzugezogen, als zur Herstellung einer Zahl von 100 Wahlberechtigten erforderlich ist.
8) Zehn Abgeordneten für Handel und für Gewerbe, welche über das ganze Land unter thunlichster Berücksichtigung der provinziellen Bezirke zu vertheilen sind.
9) Zehn Abgeordneten der Kirche und Schule.
Davon erwählen:
die Evangelische Geistlichkeit vier,
deren Vertheilung auf das Land der Regierung überlassen bleibt,
die Katholische Geistlichkeit des Hildesheimschen Sprengels einen,
die Katholische Geistlichkeit des Osnarbrückschen Sprengels einen,
die Universität Göttingen einen,
die Lehrer-Collegien der höheren Schul-Anstalten einen,
die Lehrer der Bürger- und Volksschulen zwei.
10) Vier Abgeordneten des Standes der Rechtsgelehrten, welche von den Richtercollegien und den Rechtsbeiständen gewählt werden sollen.
Die unter No. 7 bis 10 aufgeführten Abgeordneten sind auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen.
Dagegen brauchen die von den Gewerbetreibenden, den Geistlichen, der Universität, den Lehrern und Rechtsgelehrten zu wählenden Abgeordneten, wenn sie überhaupt nur die Erfordernisse zur Wählbarkeit in die erste Cammer besitzen, dem besonderen Stande, von welchem sie gewählt werden, nicht anzugehören.
Sind die Stände beim Ablauf der Zeit, für welche die Wahl geschehen ist, versammelt, so erfolgt der Austritt erst nach Beendigung der Diät.
Der Austritt bestimmt sich das erste Mal durch Loos, demnächst durch die Zeit der Wahl.
1) aus zwei vom Könige zu ernennenden Mitgliedern, welche Minister sein müssen (vergl. §. 57);
2) aus dem von der zweiten Cammer ernannten Commissarius für das Schulden- und Rechnungswesen;
3) aus neun und siebzig Abgeordneten der Stadt- und Landgemeinden des Königreiches; und zwar aus:
a. acht und dreißig Abgeordneten nachfolgender Städte und Flecken:
zwei Abgeordneten der Residenzstadt Hannover,
einem Abgeordneten der Stadt Göttingen,
einem Abgeordneten der Stadt Northeim,
einem Abgeordneten der Stadt Hameln,
einem Abgeordneten der Stadt Einbeck,
einem Abgeordneten der Stadt Osterode,
einem Abgeordneten der Stadt Duderstadt,
einem Abgeordneten der Städte Moringen, Uslar, Hardegsen, Dransfeld und Hedemünden,
einem Abgeordneten der Stadt Münden,
einem Abgeordneten der Städte Münder, Pattensen, Neustadt a. R., Springe, Wunstorf, Eldagsen, Bodenwerder, und Rehburg,
einem Abgeordneten der Städte Clausthal und Zellerfeld
einem Abgeordneten der übrigen fünf Bergstädte, mit Einschluß von Herzberg, Elbingerode und Lauterberg,
einem Abgeordneten der Stadt Lüneburg,
einem Abgeordneten der Stadt Uelzen,
einem Abgeordneten der Stadt Celle,
einem Abgeordneten der Stadt Harburg,
einem Abgeordneten der Städte Lüchow, Dannenberg und Hitzacker,
einem Abgeordneten der Städte Soltau, Walsrode, Burgdorf und Gifhorn,
einem Abgeordneten der Stadt Stade,
einem Abgeordneten der Stadt Buxtehude,
einem Abgeordneten der Stadt Verden,
einem Abgeordneten der Stadt Nienburg,
einem Abgeordneten der Hoyaschen Flecken,
einem Abgeordneten der Diepholzschen Flecken,
einem Abgeordneten der Stadt Osnabrück,
einem Abgeordneten der Städte Quakenbrück, Fürstenau, und der Flecken Melle und Bramsche,
einem Abgeordneten der Städte Meppen, Lingen und Haselünne,
einem Abgeordneten der Stadt Goslar,
einem Abgeordneten der Stadt Hildesheim,
einem Abgeordneten der Städte Alfeld, Peine, und Bockenem,
einem Abgeordneten der Städte Elze, Gronau, Sarstedt und Dassel,
einem Abgeordneten der Stadt Emden,
einem Abgeordneten der Städte Aurich und Esens,
einem Abgeordneten der Stadt Norden,
einem Abgeordneten der Stadt Leer,
einem Abgeordneten der Städte Schüttorf, Nordhorn und Neuenhaus, wie auch des Fleckens Bentheim,
einem Abgeordneten der Gemeinde Papenburg.
Eine fernere gesetzliche Bestimmung darüber, welche Gemeinden außerdem noch in dieser Abtheilung zu vertheilen sind, bleibt vorbehalten.
b. ein und vierzig Abgeordneten der Landgemeinden und der unter a. nicht aufgeführten Städte und Flecken, nämlich:
fünf Abgeordneten aus den Fürstenthümern Calenberg, Göttingen und Grubenhagen,
einem Abgeordneten der Grafschaft Hohnstein,
sechs Abgeordneten aus dem Fürstenthume Lüneburg,
fünf Abgeordneten aus den BremenschenMarschen,
drei Abgeordneten aus der Bremschen Geest und dem Herzogthume Verden,
zwei Abgeordneten aus dem Lande Hadeln mit Einschluß der Stadt Otterndorf,
vier Abgeordneten aus den Grafschaften Hoya und Diepholz, welche gleichmäßig auf die Provinz vertheilt werden,
drei Abgeordneten aus dem Fürstenthume Osnabrück,
zwei Abgeordneten aus dem Herzogthume Arenberg-Meppen und der Niedergrafschaft Lingen,
vier Abgeordneten aus dem Fürstenthume Hildesheim,
fünf Abgeordneten aus dem Fürstenthume Ostfriesland,
einem Abgeordneten aus der Grafschaft Bentheim.
Eine fernere gestzliche Bestimmung über die Vertheilung der Abgeordneten auf die Landgemeinden wird vorbehalten.
in väterlicher Gewalt,
unter Curatel,
oder
in Kost und Lohn eines Anderen stehen,
wegen eines nach der öffentlichen Meinung entehrenden Verbrechens bestraft worden oder
in Untersuchung gewesen sind, ohne völlig freigesprochen zu sein,
nach gesetzlichen Bestimmungen nicht im vollen Besitze der politischen Rechte sind,
zu den directen Landessteuern nicht beitragen,
oder
den ihnen obliegenden Beitrag dazu im letzten Jahre nicht entrichtet haben.
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Cammern.
Von dieser Bestimmung sind ausgenommen:
1) die im §. 36 No. 2 und 4 aufgeführten Mitglieder der ersten Cammer;
2) die dort unter No. 7 aufgeführten Abgeordneten der größeren Grundeigenthümer, wenn sie in einem anderen deutschen Lande wohnen und daselbst ein Gleiches beobachtet wird.
Jedoch können die im §. 36 No. 2 und 4 aufgeführten Mitglieder der ersten Cammer durch ihre volljährigen ältesten Söhne oder durch dazu bevollmächtigte Agnaten ihres Hauses sich vertreten lassen.
Jede Cammer kann die Gegenwart von Ministern verlangen.
Der König ist berechtigt, in jede Cammer Commissarien zu schicken, um den Sitzungen beizuwohnen und an den Berathungen Theil zu nehmen.
Die Commissarien haben kein Stimmrecht.
IV. Landtag.
Die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Cammer gelten für die ganze Dauer desselben und können von den Vollmachtgebern nicht widerrufen werden.
Die vom Könige ernannten Mitglieder der Cammern, welche Minister sind (§. 36 No. 5 und §. 41 No. 1), verlieren ihren Sitz, wenn sie aufhören Minister zu sein.
Der König kann zu jeder Zeit die zweite Cammer auflösen und einen neuen Landtag berufen.
Vergl. §. 39
Sollten indeß dringende Angelegenheiten es erfordern, so kann der König auch außerordentliche Diäten anordnen.
Den Anfang und Schluß jeder ordentlichen oder außerordentlichen Landtags-Diät bestimmt der König.
Jede Cammer kann sich auf drei Tage vertagen. Zu einer längeren Vertagung einer oder beider Cammern hat die allgemeine Ständeversammlung die Königliche Genehmigung zu beantragen.
V. Wirksamkeit der allgemeinen Ständeversammlung.
Provinzielle Angelegenheiten, welche zur ständischen Mitwirkung geeignet sind, werden an die betreffenden Provinzial-Landschaften gebracht werden. Bei einem Zweifel darüber,, ob ein Gegenstand zur Mitwirkung der allgemeinen Stände oder der Provinzial-Landschaften gehöre, entscheidet der König.
Die Zustimmung der Stände beschränkt sich auf den wesentlichen Inhalt der Gesetze. Die Bearbeitung der Gesetze nach Maßgabe der ständischen Beschlüsse verbleibt der Regierung.
Bei Verkündigung der Gesetze ist zu erwähnen, daß dabei die verfassungsmäßige Zustimmung der Stände stattgefunden habe.
Der Kriegsminister ist dafür verantwortlich, daß diese Verfügungen keine Verfassungsverletzungen enthalten, und daß die ständischen Bewilligungen nicht überschritten werden.
Die Militär- Straf- und Aushebungsgesetze, so wie die Rechte und Pflichten der übrigen Unterthanen in Beziehung auf das Heer und die auf dessen bürgerliche Verhältnisse bezüglichen Gesetze können nur unter verfassungsmäsßger Mitwirkung der Stände (§. 65. u. f.) festgestellt werden.
Die Bitten, Erwiederungen und Vorträge der allgemeinen Stände können nur von beiden Kammern gemeinschaftlich ausgehen; jeder Cammer steht jedoch frei, auf die Thronrede einseitig eine Adresse an den König zu richten.
Sie dürfen nur zur Vollziehung bestehender Gesetze dienen und nichts enthalten, was seiner Natur nach der ständischen Mitwirkung bedarf.
Sie müssen im Eingange das Gesetz bezeichnen, zu dessen Vollziehung sie dienen.
Bei Verkündigung derselben ist der Grund ihrer Ausnahme von der ständischen Mitwirkung zu erwähnen. Sie sind den allgemeinen Ständen bei ihrer nächsten Zusammenkunft, behuf Wahrnehmung ihrer verfassungsmässigen Rechte, vorzulegen und, falls die Zustimmung nicht erfolgt, wieder aufzuheben.
Entstehen Zweifel darüber, ob bei einem gehörig verkündigten Gesetze die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände hinreichend beobachtet sei, so steht nur diesen zu, Anträge deshalb zu machen.
Weiter darf sie aber in die Landesverwaltung sich nicht einmischen.
Anträge oder Petitionen können jedoch nie an eine Cammer, sondern nur an die allgemeine Ständeversammlung gerichtet werden.
Dem Könige und dessen Nachfolgern in der Regierung verbleiben unter den folgenden Bestimmungen alle Rechte, welche dem Landesherrn daran bisher zugestanden haben.
Veräußerungen der Substanz können nur in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder wegen ihrer Nützlichkeit eintreten. Das Äquivalent soll mit dem Krongute wieder vereinigt und dessen Anlegung oder Verwendung, welche jedoch für die Dauer im Königreiche geschehen muß, auf eine sichere und einträgliche Art sofort beschafft werden.
Über Veränderungen dieser Art soll der allgemeinen Ständeversammlung in jeder Diät eine Nachweisung mitgetheilt werden.
Freiwillige Äußerungen ganzer Domanialgüter oder bedeutender Forsten dürfen nicht ohne Einwilligung der allgemeinen Ständeversammlung geschehen, und es sind sofort Gegenstände von möglichst gleicher Einträglichkeit vorzugsweise und, so weit es zweckmäßig geschehen kann, Landgüter oder Forsten, an deren Stelle zu setzen.
zur Bezahlung der Zinsen der auf dem Domanium haftenden Schulden und zum allmäligen Abtrage dieser Schulden;
zum Unterhalte und zur Hofhaltung des Königs, der Königin, des minderjährigen Prinzen und Prinzessinnen, Söhne und Töchter des Königs,
zu dem standesmäßigen Auskommen der verwittweten Königin und verwittweten Kronprinzessin, zu den Jahrgeldern, Apanagen und Ausstattungskosten für den Kronprinzen, die Prinzessinen des Königlichen Hauses, so wie auch zu dem standesmäßigen Auskommen der Witwen der Prinzen des königlichen Hauses (vergl. §. 87);
endlich aber das Übrige, so wie die bisher mit der Dominal-Verwaltung vereinigt gewesenen Einkünfte von den Regalen zur Bestreitung anderweiter Staatsausgaben.
1) die Zinsen eines in den Jahren 1784 bis 1790 in englischen dreiprocentigen Stocks belegten, aus Einkünften der Königlichen Cammer erwachsenen Capitals von £ 600,000 welches Capital unzertrennlich mit der Krone vereinigt und vererblich sein soll:
2) eine Summe von 500,000 *1 Conventions-Münze (513,888 *1 21 *2 4 *3 Courant), welche aus dem Ertrage des Krongutes jährlich zu bezahlen ist.
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Vorgedachte Gegenstände dürfen niemals verpfändet und nur unter Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers veräußert werden.
Das Mitthum der Königin soll jedoch jährlich 60,000 *1 Gold betragen und die geringste Apanage eines zur Apanage berechtigten volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses aus 6000 *1 Gold bestehen.
*1 |
Das Privatvermögen des Königs, der Königin, der Prinzen und Prinzessinnen, wohin namentlich auch dasjenige gehört, was aus den ihnen zustehenden Einkünften erworben worden, verbleibt nach Maßgabe der Hausgesetze, oder so weit diese darüber nicht entscheiden, der Landesgesetze, der völlig freien Verfügung der Berechtigten.
Dagegen steht ihr das Recht zu, das Budget zu prüfen und zu bewilligen.
Ausgaben, welche auf bestimmten bundes- und landesgesetzlichen oder auf privatrechtlichen Verpflichtungen beruhen, darf die allgemeine Ständeversammlung nicht verweigern.
Die Vorräthe dieses Kriegsschatzes sind für die Ausgaben des Kriegs-Ministeriums zu verwenden, sobald letztere die ordentlichen Mittel übersteigen.
Die Verfügung über diesen Reserve-Credit steht dem Gesammt-Ministerium auf dessen Verantwortung zu, die Verwendung aber soll der allgemeinen Ständeversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft nachgewiesen werden.
In dem erforderlichen Ausschreiben soll die ständische Bewilligung erwähnt werden.
Sollte jedoch wegen außerordentlicher Umstände die ordentliche Einnahme der Casse so bedeutende Ausfälle erleiden, daß die bewilligten Ausgaben nicht bestritten werden können, oder sollten schleunige Kriegsführungen nothwendig werden, der im §. 92 festgesetzte Kriegsschatz aber in der erforderlichen Größe nicht vorhanden sein, oder sollte der oben §. 93 bestimmte Reserve-Credit benutzt werden müssen und dazu die Vorräthe und Einnahmen der Cassen nicht hinreichen: so hat der König, wenn die Stände nicht versammelt sind, das Recht, auf den Bericht des Gesammt-Ministeriums, nach Anhörung der ständischen Commissarien (§.100), zu bestimmen, daß eine Anleihe auf den Credit der General-Casse zur Deckung der bewilligten, oder aus dem Kriegsschatze zu bestreitenden, oder auf den Reserve-Credit anzuweisendenAusgaben, höchstens bis zu dem Belaufe von Einer Million Thaler gemacht werden darf.
Insofern Anleihen für Kriegsführung nöthig werden, ist der jedesmalige Bestand des Kriegsschatzes (§. 92) davon in Absatz zu bringen.
Die Verhandlungen über solche außerordentliche Anleihen sollen jedoch der allgemeinen Ständeversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft vorgelegt und es soll denselben nachgewiesen werden, daß die gemachte Anleihe nothwendig gewesen und zum Besten des Landes verwandt ist. Der Betrag soll in die Landesschulden-Etats aufgenommen werden.
die vorgedachten Rechnungen zu prüfen und den Gang des Staatshaushaltes zu überwachen,
an der Verwaltung des Staatsschuldenwesens Theil zu nehmen,
und
bei der Verwaltung der Steuern mitzuwirken haben.
Außerdem haben die Commissarien nebst den General-Secretarien diejenigenBefugnisse auszuüben, welche durch den §. 181 des Landesverfassungs-Gesetzes dem Schatz-Collegium beigelegt sind.
Die Commissarien sollen als solche Mitglieder der Ständeversammlung sein.
Das bisherige Schatz-Collegium soll aufgehoben werden.
Von den obern Landesbehörden und der Königlichen Dienerschaft.
§. 101. (d. G. v. 5. Sept.)
Für die einzelnen Verwaltungszweige bestehen besondere Ministerien.
Dies gilt auch von den Verfügungen, welche für die bewaffnete Macht erlassen werden, so weit sie nicht Ausfluß des Oberbefehls über das Heer sind.
Jeder Minister oder Vorstand eines Ministeriums ist dem Könige und dem Lande dahin verantwortlich, daß keine von ihm contrasignirte oder ausgegangene Verfügung eine Gesetzesverletzung enthalte.
Die allgemeine Ständeversammlung ist befugt, diese Verantwortlichkeit durch eine an den König selbst gerichtete Beschwerde geltend zu machen, welche die Entlassung der Minister oder des betreffenden Ministers zur Folge haben soll.
Wegen absichtlicher Verletzung des Verfassungs-Gesetzes kann die Ständeversammlung eine förmliche Anklage erheben.
Die Ständeversammlung muß dem Könige vier Wochen vor Anstellung der Anklage von derselben Anzeige machen. Die Anklage selbst wird von Seiten der Stände unmittelbar an das Gericht gebracht. Der König verspricht, eine von der Ständeversammlung beschlossene Anklage nie zu hindern.
Die Entscheidung des Gerichts kann nur dahin gehen, daß der Angeschuldigte der absichtlichen Verletzung des Landes-Verfassungsgesetzes, deren er angeklagt worden, schuldig sei oder nicht.
Im ersten Falle ist er durch den Ausspruch des Gerichts von selbst seiner Stelle verlustig und kann auch in einem anderen Amte nicht wieder angestellt werden.
Gegen die Entscheidung des Gerichts in solchen Fällen finden keine Rechtsmittel Statt; auch sind Adolition und Begnadigung ausgeschlossen.
Die Urtheile über solche Anklagen werden mit ihren Entscheidungsgründen durch den Druck öffentlich bekannt gemacht.
Hinsichtlich der gemeinrechtlichen Folgen behält es bei der ordentlichen Rechts- und Gerichtsverfassung sein Bewenden.
zu begutachten.
Der König übt dieses Recht entweder Selbst, oder durch die von ihm bestellten Behörden aus.
Die Rechte der Corporationen und Einzelner in Beziehung auf Präsentation, Wahl, Ernennung und Entlassung der öffentlichen Beamten werden durch die gegenwärtige Verfassungs-Urkunde nicht verändert.
Bei nothwendigen Dienstversetzungen hat der Staatsdiener ein Recht auf seinen bisherigen Gehalt und Rang.
Kein königlicher Diener, welcher lediglich ein Richteramt bekleidet oder welcher Mitglied eines Obergerichts ist, kann aus irgend einem Grunde ohne richterliches Erkenntnis seines richterlichen Amts entsetzt, entlassen oder auf ein minder einträgliches Amt versetzt oder mit Entziehnng des Gehalts suspendiert werden.
Ein Staatsdiener, welcher lediglich ein Richteramt bekleidet oder Mitglied eines Obergerichts ist, kann ohne richterliches Erkenntniß seines richterlichen Amts weder entsetzt noch entlassen, noch auf ein minder einträgliches Amt oder auf eine Verwaltungsstelle wider seinen Willen versetzt, noch mit Entziehung des Gehaltes suspendirt werden.
Dasselbe findet in Rücksicht der übrigen Staatsdiener Statt, wenn diese wegen Amts- oder gemeiner Verbrechen ihres Amts entsetzt werden sollen.
Wenn Königliche, nicht lediglich zur Classe der Richter gehörende Diener, nach fruchtlos vorhergegangener Warnung und Disciplinar-Strafe, ihren Dienstpflichten kein Genüge leisten, oder wenn sie durch ihr Betragen ein öffentliches Aergerniß geben, oder wegen eines gemeinen Verbrechens mit einer Criminalstrafe bereits belegt worden sind, so kann der König, nachdem Er das Gutachten des Staats-Rathes darüber vernommen hat, nach Befinden der Umstände, die Amts-Suspension mit Entziehung des Dienst-Einkommens, die Versetzung auf ein eine geringere Einnahme gewährendes Amt und selbst die Entlassung vom Amte verfügen.
Die höheren Behörden sind befugt, wider diese Dienerschaft, so weit sie von ihnen angestellt ist, eine Suspension vom Amte und Gehalte, welche jedoch die Dauer eines Monats nicht überschreiten darf, zu verfügen. Es kann ihnen auch eine gleiche Befugniß rücksichtlich derjenigen ihnen untergebenen Dienerschaft übertragen werden, welche eine andere oder eine höhere Behörde angestellt hat.
Von der Gewähr der Verfassung
u.
§. 109. (d. G. v. 5. Sept.)
Wenn aber die in dieser Verfassungs-Urkunde begründete landständische Verfassung auf verfassungswidrige Art (§. 180) aufgehoben würde, wozu namentlich auch der Fall gehört, wenn die Stände-Versammlung nicht zu der Zeit, wo dies verfassungsmäßig geschehen muss (§. 106), zusammenberufen würde, so ist das Schatz-Collegium berechtigt und verpflichtet, den König um Aufrechthaltung jener Verfassung oder um schleunige Berufung der in Gemäßheit derselben bestehenden allgemeinen StändeVersammlung zu bitten, und wenn dieser Schritt fruchtlos bleiben sollte, den Schutz des deutschen Bundes für die aufgehobene landständische Verfassung anzurufen.
An der Ausübung dieser Amtspflicht des Schatz-Collegiums nehmen die vom Könige ernannten Mitglieder desselben keinen Antheil, und die Functionen des Präsidenten werden dabei von dem im Dienstalter am höchsten stehenden, von Ständen erwählten Schatz-Rate versehen.
Im Falle eines Thronwechsels wird der König die Stände sofort, spätestens binnen 14 Tagen, berufen.
Sollte dieses unterlassen werden, so sind die zuletzt zusammenberufen gewesenen Stände berechtigt und verpflichtet, sich selbst zu versammeln und die Rechte des Landes wahrzunehmen.
In diesem Falle kann die Ständeversammlung innerhalb vier Wochen von Zeit ihres Zusammentritts ohne deren Antrag weder aufgelöst noch vertagt werden.
(§. 57 und 60 dieses Gesetzes.)
Sollten die Stände zur Zeit eines Thronwechsels versammelt sein, so können sie gleichfalls innerhalb der nächsten vier Wochen nur auf ihren Antrag aufgelöst oder vertagt werden.
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Gegeben Hannover den 6. August des Jahres 1840, Unseres Reichs im Vierten.
Georg Freiherr von Schele.
Bennigsen. Prott. Süve, Dr. Braun. Lehzen. Düring.
Hannover 1848, H'elwing'sche Hofbuchhandlung
Bemerkungen:
Aus technichen Gründen sind die Fraktur-Sonderzeichen in den §§. 81 & 87 mit Fußnote *1, *2 & *3 eingefügt.
Es bedeuten die neben den §§. in Klammern gedruckten Buchstaben &c. (d. L. V. G.) "des Landesverfassungsgesetzes" und (d. G. v. 5. Sept.) "des Gesetzes vom 5. September 1848)."
Diejenigen §§. des Gesetzes v. 5. Septbr., welche nur die Aufhebung einer Bestimmung des L. V. Ges. aussprechen (§§. 11, 16, 22, 24, 27, 34, 77, 105, 107) sind ausgefallen, indem die aufgehobenen Bestimmungen weggefallen sind.
Die Änderungen, durch das Gesetz vom 5. September 1848, wurden in weiten Teilen zurückgenommen. Zu beachten sind folgende, nach dem 5. September 1848 erfolgten Gutachten & Verordnungen:
- Der Bericht des Bundes-Verfassungsgerichtes zu den Änderungen des Gesetzes vom 6. August 1840
- Die Verordnung vom 16. Mai 1855
- Die Verordnung vom 1. August 1855