Hannover.
Carl Meyer.
1859.
Der §. 12 des Gesezes vom 5. September 1848, verschiedene Änderungen des Landesverfassungs-Geſeßes betreffend, wird aufgehoben und durch folgende Beſtimmung ersetzt:
Jeder Landeseinwohner, jedes Grundstück und jedes Haus muß in Beziehung auf die öffentlichen Verhältnisse einer Gemeinde angehören.
Wenn jedoch die Grundstücke größerer Domanial-, Kloster- und sonstiger Güter und Höfe mit Einſchluß der Hauptwohn- und Wirthschaftsgebäude mit denen anderer Mitglieder einer Gemeinde nicht im Gemenge liegen einzelne kleinere, dann der betreffenden Gemeinde anzuschließende Flächen vorbehältlich —, oder wenn von jenen Gütern und Höfen mindestens die Hälfte der Gemeindelasten getragen wird, und außerdem in dem ersten oder zweiten Falle die Vereinigung eines solchen Gutes oder Hofes mit der Gemeinde für eine gute Gemeindeverwaltung nicht zweckmäßig ist, so sind solche von dem Anschluß auf Antrag des einen oder andern Theils auszunehmen, oder ist der schon geschchene Anschluß an eine Gemeinde, falls derselbe seit dem 1. März 1848 Statt gefunden hat, wieder aufzuheben.
Ist dagegen die Verbindung bereits vor dem 1. März 1848 erfolgt, so kann die Aufhebung nur auf übereinstimmenden Antrag der Betheiligten angeordnet werden.
Die vorstehenden Grundsäße gelten auch von größeren unbebaueten Grundbesigungen.
Die ausgenommenen Güter, Höfe und unbebaueten Grundbesigungen find jedoch jedenfalls einem Verbande mehrerer Gemeinden beizulegen, falls ein solcher vorhanden ist, oder zweckmäßig gebildet werden kann.
Das Stimmverhältniß der Mitglieder der Gemeinden soll durch die Gesezgebung festgestellt werden.
(L. S.)
v. Borries. | v. Bar. |
Generalsecretair des Königlichen Miniſteriums des Innern.