Romkerhall
Geschichte der Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne Romkerhall
Gesetz vom 28. April 1859,


betreffend die Abänderung des §. 12 des Gesetzes vom 5. September 1848 über verschiedene Änderungen des Landesverfassungs-Gesetzes.


Wappen Geor V. von Hannover


Mit Genehmigung des Königlichen Miniſteriums des Innern.
Hannover.
Carl Meyer.
1859.






Georg der Fünfte, von Gottes Gnaden König von Hannover, königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c.

Wir erlassen unter verfassungsmäßiger Zustimmung der allgemeinen Ständeversammlung des Königreichs das folgende Gesetz:
Der §. 12 des Gesezes vom 5. September 1848, verschiedene Änderungen des Landesverfassungs-Geſeßes betreffend, wird aufgehoben und durch folgende Beſtimmung ersetzt:
Jeder Landeseinwohner, jedes Grundstück und jedes Haus muß in Beziehung auf die öffentlichen Verhältnisse einer Gemeinde angehören.
Wenn jedoch die Grundstücke größerer Domanial-, Kloster- und sonstiger Güter und Höfe mit Einſchluß der Hauptwohn- und Wirthschaftsgebäude mit denen anderer Mitglieder einer Gemeinde nicht im Gemenge liegen einzelne kleinere, dann der betreffenden Gemeinde anzuschließende Flächen vorbehältlich —, oder wenn von jenen Gütern und Höfen mindestens die Hälfte der Gemeindelasten getragen wird, und außerdem in dem ersten oder zweiten Falle die Vereinigung eines solchen Gutes oder Hofes mit der Gemeinde für eine gute Gemeindeverwaltung nicht zweckmäßig ist, so sind solche von dem Anschluß auf Antrag des einen oder andern Theils auszunehmen, oder ist der schon geschchene Anschluß an eine Gemeinde, falls derselbe seit dem 1. März 1848 Statt gefunden hat, wieder aufzuheben.
Ist dagegen die Verbindung bereits vor dem 1. März 1848 erfolgt, so kann die Aufhebung nur auf übereinstimmenden Antrag der Betheiligten angeordnet werden.
Sind größere Domanial-, Kloster- und sonstige Güter und Höfe nach dem 1. März 1848 auf übereinstimmenden Beschluß der Betheiligten oder in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen von dem Anschlusse an eine Gemeinde ausgenommen oder wieder davon getrennt, so kann ein solches Gut u. s. w. später nur unter Zustimmung der Betheiligten einer einzelnen Gemeinde angeschloſſen werden.
Die vorstehenden Grundsäße gelten auch von größeren unbebaueten Grundbesigungen.
Die ausgenommenen Güter, Höfe und unbebaueten Grundbesigungen find jedoch jedenfalls einem Verbande mehrerer Gemeinden beizulegen, falls ein solcher vorhanden ist, oder zweckmäßig gebildet werden kann.
Das Stimmverhältniß der Mitglieder der Gemeinden soll durch die Gesezgebung festgestellt werden.

Gegeben Hannover, den 28. April 1859.
(L. S.)



Georg Rex.


v. Borries.

v. Bar.








Daß Seine Majestät der König das vorstehende Gesez, nach erfolgtem Vortrage seines Inhalts, Allerhöchsteigenhändig in meiner Gegenwart unterschrieben haben, bezeuge ich hierdurch.

Hannover, den 28. April 1859.

Roscher,
Generalsecretair des Königlichen Miniſteriums des Innern.





zur Übersicht