Geseze,
Verordnungen und Ausschreiben
für das
Königreich Hannover
aus dem Zeitraume von 1813 bis 1839;
zusammengestellt
und
mit höherer Genehmigung
herausgegeben
von
Christian Hermann Ebhardt,
Advocaten zu Hannover.
Sechster Band.
Fünfte Abtheilung.
Cameral- und Finanzsachen.
Zweiter Abschnitt. Domanial-Sachen.
Dritter Abschnitt. Posten. Münze. Bergwerke. Salinen.
Vierter Abschnitt. Landes-Schulden und Landes-Cassen &c.
Ergänzungen.
Criminalgesetzbuch. Landesverfassungs - Gesetz. Creditanstalt für Ablösungen.
Hannover 1840.
Gedruckt in der Königl. Hofbuchdruckerei der Gebrüder Jänecke
auf Kosten des Herausgebers.
Inhalt.
Abtheilung V.
Cameral- und Finanzsachen.
Zweiter Abschnitt.
Domanial - Sachen.
I. Verwaltung der Domanial- Güter. Rechnungsführung.
II. Veräußerung von Domanial- Gütern
III. Verpachtung von Domanial- Gütern
IV. Domanial- Gefälle und sonstige Einkünfte
V. Meier- und Höfe, auch Ausweisungssachen
VI. Magazinsachen
VII. Remissionen
VIII. Verschiedene Bestimmungen
Dritter Abschnitt.
Posten. Münze. Bergwerke. Salinen.
I. Posten.
A. Allgemeine Bestimmungen
B. Taxen.
C. Fahrposten
D. Extraposten, Couriere und Estasetten.
II. Münze.
III. Bergwerke
IV. Salinen
Vierter Abschnitt.
Landes - Schulden und Landes-Caſſen. Verhältnisse wegen
des vormaligen Königreichs Westphalen u. s. w.
Ergänzungen zum ersten Bande
Ergänzungen zum zweiten Bande. (Criminalgesesbuch.)
Ergänzungen zum dritten Bande. (Landesverfassungs = Gesek.).
Ergänzungen zum vierten Bande
Ergänzungen zum fünften Bande.
Ergänzungen zum sechsten Bande.
Ergänzungen zum ersten Bande. (Creditanstalt für Ablösungen).
Abtheilung V.
Cameral und Finanz- Sachen.
Zweiter Abschnitt.
Domanial: Sachen.
Gebühren- Berechnung bei Requisitionen Oldenburgischer Gerichte in Domanial- Sachen. Ausschr. der L. D. zu Hannover, vom 23. Januar 1839. Bd. II. p. 573. Sporteln- Freiheit der Cammer im Braunschweigischen. Bekanntm.
des Cab.- Ministerii v. 20. März 1821. Bd. 11. p. 552.
I. Verwaltung der Domanial- Güter.
Rechnungsführung.
Verordnung, die Anordnung der künftigen Domanial-Verwaltung betr. (I. 237.)
Ernst August &c. Da Wir aus bewegenden Gründen beschlossen haben, die im Jahre 1823 getroffenen Einrichtungen wegen Verwaltung der Domainen und Domanial-Einkünfte und die damals fest gesetzte Vertheilung der Domanial- Geschäfte an verschiedene Landes-Behörden nicht länger fortdauern zu lassen; so finden Wir Uns bewogen, über die künftige Domanial-Verwaltung Nachstehendes zu verordnen:
§. 1. Die durch die Verordnung vom 18ten April 1823 angeordnete Domainen-Cammer wird mit dem 3ten Januar künftigen Jahrs hiedurch aufgehoben.
§. 2. Statt derselben soll für die Verwaltung der Domainen und Domanial- Einkünfte eine neue Domainen-Cammer errichtet werden, welche mit dem nämlichen Tage in Wirksamkeit treten wird.
§. 3. Die neue Domainen-Cammer hat die Verwaltung der Domainen und Domanial- Einkunfte vom 3ten Januar künftigen Jahrs an in dem nämlichen Umfange zu führen, in welchem die jezige Domainen-Cammer selbige nach dem Reglement über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial-Einkünfte vom 18ten April 1823 zu besorgen hat.
Außerdem hat sie auch die Geschäfte zu übernehmen, welche durch das Reglement für die Landdrosteien, durch das Reglement über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial-Einkünfte, so wie durch das Reglement für die Forst-Verwaltung vom 18ten April 1823 den Landdrosteien in Beziehung auf die Domanial- und Forst-Verwaltung übertragen sind.
§. 4. Hiernach fållt die bisherige Theilnahme der Landdrosteien an der Domanial- und Forst-Verwaltung künftig weg, und nur bei den Domanial-Landbausachen tritt deren Einwirkung in dem bisherigen Maße noch in sofern ein, als die dabei in Frage kommenden Gebäude und Bauwerke zu Zwecken dienen, welche zum Wirkungskreise der Landdrosteien gehören.
2 Abthl. V. Cameral- u. Finanzsachen. - Domanialsachen.
§. 5. Dagegen verbleiben den Landdrosteien alle diejenigen Geschäfte der vormaligen Cammer, welche ihnen durch den §. 8. des Reglements für die Landdrosteien *) und durch den §. 5. des Reglements über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial-Einkünfte unter den Ziffern 1 bis 9 übertragen sind. Indeß soll bei den darunter begriffenen Landes- Cultur- und Höfe- Sachen die Ausübung der grund- und gutsherrlichen Rechte des Domanialguts an die Domainen- Cammer in Gemåßheit der zu treffenden Bestimmungen im Reglement übergehen und von dieser allein besorgt werden.
Wegen etwaiger Übertragung einiger anderer der oben bezeichneten Geschäfte an die Domainen-Cammer wird eine weitere Anordnung vorbehalten.
*) Bd. III. p. 788.
§. 6. Eben so wird eine weitere Bestimmung über die künftige Bearbeitung der Berg- und Salzwerks, so wie der Domanial- Wasserbau- Angelegenheiten vorbehalten. Bis zur Erlassung der selben soll die jest bestehende Einrichtung fortdauern.
§. 7. An den durch Unsere Cabinets - Instruction vom 20sten Januar dieses Jahrs **) angeordneten Conferenzen Unserer Staats- und Departements-Minister soll die Domainen-Cammer durch ein von ihr abzusendendes Mitglied jedes Mal Theil nehmen, wenn darin die Anstellung, Versezung oder Beförderung der wirklichen Beamten bei Unseren Ämtern, oder die Bewilligung von Vergütungen für die einstweilige Verwaltung wirklicher Beamtenstellen zur Berathung kommt.
**) Bd. III. p. 782.
§. 8. Unser Finanz-Minister hat die Oberaufsicht über die Domainen-Cammer und deren nach Maßgabe einer besonders zu ertheilenden Instruction ihr obliegenden Verwaltung zu führen, und vermöge der ihm zustehenden obern Leitung aller Domanial-Angelegenheiten auch über etwaige Beschwerden gegen das Verfahren und die Verfügungen der Domainen-Cammer zu entscheiden, in sofern sie nicht die einstweilen dem Geschäftskreise Unseres Ministers des Innern beigelegten Landgestütssachen betreffen.
§. 9. Das zwischen der Domainen-Cammer und den Landdrosteien als Domanial - Deputationen bestehende Verhältniß hört kunftig auf, und tritt die Domainen-Cammer mit den Landdrosteien völlig in das Verhältniß einer coordinirten Behörde.
§. 10. Die Ämter haben künftig die ihnen obliegenden Domanial - Angelegenheiten unmittelbar unter der Domainen- Cammer zu bearbeiten, mithin in allen Domanial- und Forst- Sachen künftig ihre Berichte an die Domainen-Cammer zu richten, und von dieser die erforderlichen Anweisungen zu empfangen.
Über die Verhältnisse der Rentmeister wird demnächst eine weitere Verfügung getroffen werden.
§. 11. Zur vollständigen Ausführung der dem Obigen gemäß von Uns verfügten Änderungen in der Domanial- Verwaltung, und zur Vorbereitung des Überganges der bisher von den Landdrosteien besorgten Domanial-Geschäfte an die künftige Domainen-Cammer wird eine Frist von zwei Monaten nach Errichtung dieser Behörde bestimmt.
Verwaltung der Domanialguter. Rechnungsführung.
Während dieses Zeitraumes und spätestens bis zum 1sten März künftigen Jahrs werden die erforderlichen Reglements und Instructionen, bei denen besonders zum Besten Unserer getreuen Unterthanen und zur Verminderung und Vereinfachung der Geschäfte Unserer Behörden auf eine Erweiterung der Befugnisse der Ämter Bedacht genommen werden soll, erlassen werden.
Alle mit der gegenwärtigen Verordnung in Widerspruch stehenden Reglements und Instructionen über die Domanial- Verwaltung bleiben nur bis zu jenem Zeitpuncte ferner in Kraft.
§. 12. Unser Finanz-Minister hat die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Verfügungen zu treffen, und ist diese Verordnung in die erste Abtheilung der Geseksammlung einzurücken.
Hannover, den 28sten December 1838.
Ernst August.
G. Frh. v. Schele.
K. Verordnung, das künftige Verhältniß der Landdrosteien zur Domainen-Cammer betr. (I. 79.)
Ernst August &c. Da nach Aufhebung der bisherigen Theilnahme der Landbrosteien an der Domanial- und Forst-Verwaltung fortwährend verschiedene der den ersteren anvertraueten Verwaltungs-Angelegenheiten zu unserem Domanialgute und dessen Verwaltung in nåherer Beziehung bleiben; so haben Wir Uns bewogen gefunden, unter Beseitigung der die Domanial-Verwaltung betreffenden, in dem Reglement für die Landdrosteien vom 18ten April 1823 enthaltenen Vorschriften zu weiterer Ausführung Unserer Verordnung vom 28sten December 1838 über die Anordnung der künftigen Domanial-Verwaltung, wegen Feststellung der Verhältnisse der Landdrosteien zu der Domainen-Cammer und wegen Bestimmung des in obiger Beziehung künftig zu beobachtenden Verfahrens, Nachstehendes hiemit zu verordnen:
§. 1. In einem besondern, für die Verwaltung Unserer Domanial- und Interessenten- Forsten zu erlassenden Reglement werden die dienstlichen Verhältnisse der Landdrosteien zu den Ober-Forståmtern, so weit als nöthig, nåher bestimmt werden *). Da, wo aber eine Theilnahme Unserer Forstbediente an der Verwaltung der Gemeindeforsten Statt findet, ist, so weit diese Verwaltung in Frage kommt, der Oberforstmeister stimmführendes Mitglied der Landdrostei und kann als solches in den collegialischen Versammlungen an der Berathung über derartige Gegenstände Theil nehmen.
*) s. Reglement über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial-Einkunfte, vom 21. Mai 1839.
§. 2. In Ansehung der den Landdrosteien verbleibenden Bestallungssachen treten nachstehende Bestimmungen ein:
1) Wenn in der Geschäftsvertheilung bei den Ämtern, hinsichtlich der speciellen Bearbeitung der Domanial-Angelegenheiten, eine Abweichung von der in der Amts-Ordnung vorgeschriebenen allgemeinen Regel eintreten soll, so hat die Landdrostei der Domainen-Cammer davon Kenntniß zu geben; bei eintretenden Erledigungen von Beamtenstellen ist dieselbe von denjenigen Anordnungen landdrostciseitig zu benachrichtigen, welche wegen einstweiliger Wahrnehmung der Domanial-Angelegenheiten getroffen sind.
2) Eben so hat die Landdrostei von den für Beamte erfolgten Urlaubsbewilligungen, wenn diese die Dauer von 4 Wochen, hinsichtlich derjenigen Beamte aber, welche die Domanialsachen zu besorgen haben, wenn sie die Dauer von 14 Tagen erreichen, die Domainen-Cammer in Kenntniß zu sehen, auch dieselbe über die wegen interimistischer Wahrnehmung der Geschäfte des beurlaubten Beamten getroffenen Maßregeln mit Nachricht zu versehen.
3) Sind Theile des Domanialguts einem Beamten, Amts- Unterbedienten oder sonstigen der Landdrostei untergeordneten Angestellten in partem salarii beigelegt, so ist bei Erledigung der betreffenden Stelle ein Verzeichniß von selbigen der Domainen-Cammer von der Landdrostei mitzutheilen; hält die Domainen, Cammer in Beziehung auf das Domanial-Interesse eine Abänderung darunter für nöthig, so wird selbige, in Ermangelung desfallsiger Vereinbarung mit der Landdrostei, zu höherer Entscheidung berichten, die Landdrostei aber, vor Eingang weiterer Benachrichtigung von Seiten der Domainen-Cammer, wegen künftiger Überlassung derartiger Theile des Domanialguts, eine Zusicherung nicht ertheilen.
4) Wegen der Werthsberechnung der einem Officianten unentgeltlich überlassenen Dienst-Pertinenzien behält es bei der bestehenden Einrichtung einstweilen das Bewenden.
5) Die Abnahme und Überlieferung von Official-Grundstücken und Gebäuden, welche Gegenstand der Domanial- Verwaltung ausmachen, gehört zum Wirkungskreise der Domainen-Cammer; und wird die Landdrostei, sobald wegen Anstellung und Introduction eines Beamten, dem derartige Gegenstände beigelegt sind, die erforderliche Verfügung getroffen worden, davon der Domainen-Cammer Kenntniß geben.
§. 3. Hinsichtlich der zum Wirkungskreise der Landdrosteien gehörenden Gewerbe-Polizei sind
1) die zur Anlegung neuer oder Erweiterung schon bestehender Mühlen erforderlichen Concessionen nach wie vor von den Landdrosteien zu ertheilen, jedoch haben dieselben, wenn Anträge auf Gestattung derartiger Anlagen von den Betheiligten, oder desfallsige Vorschläge von den Unterbehörden eingehen und selbige nicht etwa sogleich zurückgewiesen werden, die Domainen-Cammer davon jedesmal in Kenntniß zu setzen, auch überhaupt vor Eingang der
Erklärung der Domainen-Cammer mit derartigen Conceſſionirungen nicht zu verfahren.
2) Die Anlegung von Steinbruchen, Mergel- und Thongruben, Immenstätten &c., bei denen grund- oder gutsherrliche Rechte des domanii in Frage kommen, darf nicht ohne vorgängige Zustimmung der Domainen-Cammer von den Landdrosteien gestattet werden, wenn nicht Verhältnisse eintreten, bei denen überhaupt die Benutzung des Grund-Eigenthums zu solchen Zwecken auch gegen den Willen des Eigenthümers zulässig ist.
3) Die bereits bestehenden, dem domanio gehörenden Krug- und ähnlichen Anlagen verbleiben, unbeschadet der den Landdrosteien zustehenden polizeilichen Oberaussicht, der alleinigen Verwaltung der Domainen-Cammer.
§. 4. Wegen der Neubaue und Reparaturen von Amtsgefängnissen, Geschäfts-Localen und anderen Domanial- Gebäuden und Bauwerken, welche zum Wirkungskreise der Landdrosteien gehören, müssen, wie solches bisher schon geschehen, die Vor- und Anschläge von den Ämtern und Landbaubedienten zu der von der Domainen-Cammer allgemein vorgeschriebenen Zeit an die betreffende Landdrostei eingesendet werden, welche dieselben mit ihren etwaigen Bemerkungen an die Domainen-Cammer gelangen läßt, und von dieser über den gefaßten Beschluß Nachricht erhält. Bei denjenigen offentlichen Wegen, Brücken und Stegen, welche auf alleinige Kosten des domanii, wenn auch hie und da unter Mitbenutzung von Landfolgen zu unterhalten sind, tritt die landespolizeiliche Aufsicht und Einwirkung der Landdrosteien, nur so weit ein, als dies bei anderen von Privatpersonen oder Gemeinden zu unterhaltenden Wegen, Brücken und Stegen überhaupt der Fall ist.
§. 5. Kommen bei den zum Wirkungskreise der Landdrosteien gehörenden An- und Abbau-Sachen grund, guts, erbenzins- oder dienstherrliche Rechte Unseres domanii in Frage, so bedarf es vor weiterer Einwirkung der Landdrostei der von Seiten der Unterbehörde bei der Domainen-Cammer zu beantragenden Bestimmung,
und zwar
1) bei Anbauen darüber
a. ob und in welcher Maße die Ausweisung des zum Anbau gewünschten Grundstücks grundherrlich zu bewilligen, und
b. welche Gefälle für die aus der Gemeinheit auszuweisende Fläche oder für das dem Anbauer sonst zu überlassende Domanial-Grundstick zu übernehmen;.
2) bei Abbauen auf guts, erbenzins- oder dienstherrlich vom domanio relevirenden Höfen darüber
a. ob eine Trennung des zu bebauenden Grundstücks vom Haupthofe in Beziehung auf das Domanial-Interesse zu zulassen, und
b. welche Gefälle von dem Abbauer zu übernehmen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der An- und Abbaue nach Rücksichten der Regiminal- und Polizei-Verwaltung, die Feststellung der Gemeinde-, Jurisdictions- und sonstigen öffentlichen Verhältnisse, die Bestimmung über die dem domanio herkömmlich gebührenden gerichtsherrlichen Gefälle und Leistungen, so wie die in Frage kommenden polizeilichen Anordnungen gehören dagegen zum Wirkungskreise der Landdrosteien.
Etwaige Widersprüche Dritter gegen die Ausführung einer behus Anbaues oder zu anderen Zwecken grundherrlich bewilligten Ausweisung werden nach den bestehenden Gesehen und Vorschriften unter Leitung der Landdrosteien in bisheriger Art erörtert, und wird darüber von selbigen, vorbehaltlich des Recurses an das Ministerium des Innern, entschieden.
Ist die Ausführung eines An- oder Abbaues, bei dem jene Domanial Rechte in Frage kommen, landdrosteiseitig für stattnehmig erklärt, so erhält die Domainen-Cammer darüber, so wie über den Betrag der etwaigen gerichtsherrlichen Abgaben und Leistungen von der Landdrostei eine kurze Benachrichtigung.
Ausschreiben der K. Landdrostei zu Hannover an | In Folge der Domanial-Reform sind |