Romkerhall
Geschichte der Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne Romkerhall

Gesetze,

Verordnungen und Ausschreiben

für das

Königreich Hannover

aus dem Zeitraume von 1813 bis 1839;

zusammengestellt
und
mit höherer Genehmigung
herausgegeben
von
Christian Hermann Ebhardt,
Advocaten zu Hannover.

Sechster Band.

Fünfte Abtheilung.
Cameral- und Finanzsachen.

Zweiter Abschnitt. Domanial-Sachen.
Dritter Abschnitt. Posten. Münze. Bergwerke. Salinen.
Vierter Abschnitt. Landes-Schulden und Landes-Cassen &c.

Ergänzungen.

Criminalgesetzbuch. Landesverfassungs - Gesetz. Creditanstalt für Ablösungen.
Hannover 1840.

Gedruckt in der Königl. Hofbuchdruckerei der Gebrüder Jänecke
auf Kosten des Herausgebers.


Dekoration Romkerhall


Inhalt.

Abtheilung V.
Cameral- und Finanzsachen.
Zweiter Abschnitt.
Domanial - Sachen.

I. Verwaltung der Domanial- Güter. Rechnungsführung.
II. Veräußerung von Domanial- Gütern
III. Verpachtung von Domanial- Gütern
IV. Domanial- Gefälle und sonstige Einkünfte
V. Meier- und Höfe, auch Ausweisungssachen
VI. Magazinsachen
VII. Remissionen
VIII. Verschiedene Bestimmungen

Dritter Abschnitt.
Posten. Münze. Bergwerke. Salinen.


I. Posten.

A. Allgemeine Bestimmungen
B. Taxen.
C. Fahrposten
D. Extraposten, Couriere und Estasetten.
II. Münze.
III. Bergwerke
IV. Salinen


Vierter Abschnitt.
Landes - Schulden und Landes-Caſſen. Verhältnisse wegen
des vormaligen Königreichs Westphalen u. s. w.

Ergänzungen zum ersten Bande
Ergänzungen zum zweiten Bande. (Criminalgesesbuch.)
Ergänzungen zum dritten Bande. (Landesverfassungs = Gesek.).
Ergänzungen zum vierten Bande
Ergänzungen zum fünften Bande.
Ergänzungen zum sechsten Bande.
Ergänzungen zum ersten Bande. (Creditanstalt für Ablösungen).


Dekoration Romkerhall

 

Abtheilung V.
Cameral und Finanz-Sachen.

Zweiter Abschnitt.
Domanial-Sachen.

Gebühren- Berechnung bei Requisitionen Oldenburgischer Gerichte in Domanial- Sachen. Ausschr. der L. D. zu Hannover, vom 23. Januar 1839. Bd. II. p. 573. Sporteln- Freiheit der Cammer im Braunschweigischen. Bekanntm.
des Cab.- Ministerii v. 20. März 1821. Bd. 11. p. 552.

I. Verwaltung der Domanial- Güter.
Rechnungsführung.

Verordnung, die Anordnung der künftigen Domanial-Verwaltung betr. (I. 237.)


Ernst August &c. Da Wir aus bewegenden Gründen beschlossen haben, die im Jahre 1823 getroffenen Einrichtungen wegen Verwaltung der Domainen und Domanial-Einkünfte und die damals fest gesetzte Vertheilung der Domanial- Geschäfte an verschiedene Landes-Behörden nicht länger fortdauern zu lassen; so finden Wir Uns bewogen, über die künftige Domanial-Verwaltung Nachstehendes zu verordnen:

§. 1. Die durch die Verordnung vom 18ten April 1823 angeordnete Domainen-Cammer wird mit dem 3ten Januar künftigen Jahrs hiedurch aufgehoben.

§. 2. Statt derselben soll für die Verwaltung der Domainen und Domanial- Einkünfte eine neue Domainen-Cammer errichtet werden, welche mit dem nämlichen Tage in Wirksamkeit treten wird.

§. 3. Die neue Domainen-Cammer hat die Verwaltung der Domainen und Domanial- Einkunfte vom 3ten Januar künftigen Jahrs an in dem nämlichen Umfange zu führen, in welchem die jezige Domainen-Cammer selbige nach dem Reglement über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial-Einkünfte vom 18ten April 1823 zu besorgen hat.
Außerdem hat sie auch die Geschäfte zu übernehmen, welche durch das Reglement für die Landdrosteien, durch das Reglement über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial-Einkünfte, so wie durch das Reglement für die Forst-Verwaltung vom 18ten April 1823 den Landdrosteien in Beziehung auf die Domanial- und Forst-Verwaltung übertragen sind.

§. 4. Hiernach fållt die bisherige Theilnahme der Landdrosteien an der Domanial- und Forst-Verwaltung künftig weg, und nur bei den Domanial-Landbausachen tritt deren Einwirkung in dem bisherigen Maße noch in sofern ein, als die dabei in Frage kommenden Gebäude und Bauwerke zu Zwecken dienen, welche zum Wirkungskreise der Landdrosteien gehören.

2 Abthl. V. Cameral- u. Finanzsachen. - Domanialsachen.

§. 5. Dagegen verbleiben den Landdrosteien alle diejenigen Geschäfte der vormaligen Cammer, welche ihnen durch den §. 8. des Reglements für die Landdrosteien *) und durch den §. 5. des Reglements über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial-Einkünfte unter den Ziffern 1 bis 9 übertragen sind. Indeß soll bei den darunter begriffenen Landes-  Cultur- und Höfe- Sachen die Ausübung der grund- und gutsherrlichen Rechte des Domanialguts an die Domainen- Cammer in Gemåßheit der zu treffenden Bestimmungen im Reglement übergehen und von dieser allein besorgt werden.
Wegen etwaiger Übertragung einiger anderer der oben bezeichneten Geschäfte an die Domainen-Cammer wird eine weitere Anordnung vorbehalten.

*) Bd. III. p. 788.

§. 6. Eben so wird eine weitere Bestimmung über die künftige Bearbeitung der Berg- und Salzwerks, so wie der Domanial- Wasserbau- Angelegenheiten vorbehalten. Bis zur Erlassung der selben soll die jest bestehende Einrichtung fortdauern.

§. 7. An den durch Unsere Cabinets - Instruction vom 20sten Januar dieses Jahrs **) angeordneten Conferenzen Unserer Staats- und Departements-Minister soll die Domainen-Cammer durch ein von ihr abzusendendes Mitglied jedes Mal Theil nehmen, wenn darin die Anstellung, Versezung oder Beförderung der wirklichen Beamten bei Unseren Ämtern, oder die Bewilligung von Vergütungen für die einstweilige Verwaltung wirklicher Beamtenstellen zur Berathung kommt.

**) Bd. III. p. 782.

§. 8. Unser Finanz-Minister hat die Oberaufsicht über die Domainen-Cammer und deren nach Maßgabe einer besonders zu ertheilenden Instruction ihr obliegenden Verwaltung zu führen, und vermöge der ihm zustehenden obern Leitung aller Domanial-Angelegenheiten auch über etwaige Beschwerden gegen das Verfahren und die Verfügungen der Domainen-Cammer zu entscheiden, in sofern sie nicht die einstweilen dem Geschäftskreise Unseres Ministers des Innern beigelegten Landgestütssachen betreffen.

§. 9. Das zwischen der Domainen-Cammer und den Landdrosteien als Domanial - Deputationen bestehende Verhältniß hört kunftig auf, und tritt die Domainen-Cammer mit den Landdrosteien völlig in das Verhältniß einer coordinirten Behörde.

§. 10. Die Ämter haben künftig die ihnen obliegenden Domanial - Angelegenheiten unmittelbar unter der Domainen- Cammer zu bearbeiten, mithin in allen Domanial- und Forst- Sachen künftig ihre Berichte an die Domainen-Cammer zu richten, und von dieser die erforderlichen Anweisungen zu empfangen.
Über die Verhältnisse der Rentmeister wird demnächst eine weitere Verfügung getroffen werden.

§. 11. Zur vollständigen Ausführung der dem Obigen gemäß von Uns verfügten Änderungen in der Domanial- Verwaltung, und zur Vorbereitung des Überganges der bisher von den Landdrosteien besorgten Domanial-Geschäfte an die künftige Domainen-Cammer wird eine Frist von zwei Monaten nach Errichtung dieser Behörde bestimmt.

 

Verwaltung der Domanialguter. Rechnungsführung.

Während dieses Zeitraumes und spätestens bis zum 1sten März künftigen Jahrs werden die erforderlichen Reglements und Instructionen, bei denen besonders zum Besten Unserer getreuen Unterthanen und zur Verminderung und Vereinfachung der Geschäfte Unserer Behörden auf eine Erweiterung der Befugnisse der Ämter Bedacht genommen werden soll, erlassen werden.
Alle mit der gegenwärtigen Verordnung in Widerspruch stehenden Reglements und Instructionen über die Domanial- Verwaltung bleiben nur bis zu jenem Zeitpuncte ferner in Kraft.

§. 12. Unser Finanz-Minister hat die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Verfügungen zu treffen, und ist diese Verordnung in die erste Abtheilung der Geseksammlung einzurücken.

Hannover, den 28sten December 1838.

Ernst August.

Dekoration Romkerhall


G. Frh. v. Schele.


Dekoration Romkerhall



K. Verordnung, das künftige Verhältniß der Landdrosteien zur Domainen-Cammer betr. (I. 79.)

Ernst August &c. Da nach Aufhebung der bisherigen Theilnahme der Landbrosteien an der Domanial- und Forst-Verwaltung fortwährend verschiedene der den ersteren anvertraueten Verwaltungs-Angelegenheiten zu unserem Domanialgute und dessen Verwaltung in nåherer Beziehung bleiben; so haben Wir Uns bewogen gefunden, unter Beseitigung der die Domanial-Verwaltung betreffenden, in dem Reglement für die Landdrosteien vom 18ten April 1823 enthaltenen Vorschriften zu weiterer Ausführung Unserer Verordnung vom 28sten December 1838 über die Anordnung der künftigen Domanial-Verwaltung, wegen Feststellung der Verhältnisse der Landdrosteien zu der Domainen-Cammer und wegen Bestimmung des in obiger Beziehung künftig zu beobachtenden Verfahrens, Nachstehendes hiemit zu verordnen:

§. 1. In einem besondern, für die Verwaltung Unserer Domanial- und Interessenten- Forsten zu erlassenden Reglement werden die dienstlichen Verhältnisse der Landdrosteien zu den Ober-Forståmtern, so weit als nöthig, nåher bestimmt werden *). Da, wo aber eine Theilnahme Unserer Forstbediente an der Verwaltung der Gemeindeforsten Statt findet, ist, so weit diese Verwaltung in Frage kommt, der Oberforstmeister stimmführendes Mitglied der Landdrostei und kann als solches in den collegialischen Versammlungen an der Berathung über derartige Gegenstände Theil nehmen.

*) s. Reglement über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial-Einkunfte, vom 21. Mai 1839.

§. 2. In Ansehung der den Landdrosteien verbleibenden Bestallungssachen treten nachstehende Bestimmungen ein:
1) Wenn in der Geschäftsvertheilung bei den Ämtern, hinsichtlich der speciellen Bearbeitung der Domanial-Angelegenheiten, eine Abweichung von der in der Amts-Ordnung vorgeschriebenen allgemeinen Regel eintreten soll, so hat die Landdrostei der Domainen-Cammer davon Kenntniß zu geben; bei eintretenden Erledigungen von Beamtenstellen ist dieselbe von denjenigen Anordnungen landdrostciseitig zu benachrichtigen, welche wegen einstweiliger Wahrnehmung der Domanial-Angelegenheiten getroffen sind.
2) Eben so hat die Landdrostei von den für Beamte erfolgten Urlaubsbewilligungen, wenn diese die Dauer von 4 Wochen, hinsichtlich derjenigen Beamte aber, welche die Domanialsachen zu besorgen haben, wenn sie die Dauer von 14 Tagen erreichen, die Domainen-Cammer in Kenntniß zu sehen, auch dieselbe über die wegen interimistischer Wahrnehmung der Geschäfte des beurlaubten Beamten getroffenen Maßregeln mit Nachricht zu versehen.
3) Sind Theile des Domanialguts einem Beamten, Amts- Unterbedienten oder sonstigen der Landdrostei untergeordneten Angestellten in partem salarii beigelegt, so ist bei Erledigung der betreffenden Stelle ein Verzeichniß von selbigen der Domainen-Cammer von der Landdrostei mitzutheilen; hält die Domainen, Cammer in Beziehung auf das Domanial-Interesse eine Abänderung darunter für nöthig, so wird selbige, in Ermangelung desfallsiger Vereinbarung mit der Landdrostei, zu höherer Entscheidung berichten, die Landdrostei aber, vor Eingang weiterer Benachrichtigung von Seiten der Domainen-Cammer, wegen künftiger Überlassung derartiger Theile des Domanialguts, eine Zusicherung nicht ertheilen.
4) Wegen der Werthsberechnung der einem Officianten unentgeltlich überlassenen Dienst-Pertinenzien behält es bei der bestehenden Einrichtung einstweilen das Bewenden.
5) Die Abnahme und Überlieferung von Official-Grundstücken und Gebäuden, welche Gegenstand der Domanial- Verwaltung ausmachen, gehört zum Wirkungskreise der Domainen-Cammer; und wird die Landdrostei, sobald wegen Anstellung und Introduction eines Beamten, dem derartige Gegenstände beigelegt sind, die erforderliche Verfügung getroffen worden, davon der Domainen-Cammer Kenntniß geben.

§. 3. Hinsichtlich der zum Wirkungskreise der Landdrosteien gehörenden Gewerbe-Polizei sind
1) die zur Anlegung neuer oder Erweiterung schon bestehender Mühlen erforderlichen Concessionen nach wie vor von den Landdrosteien zu ertheilen, jedoch haben dieselben, wenn Anträge auf Gestattung derartiger Anlagen von den Betheiligten, oder desfallsige Vorschläge von den Unterbehörden eingehen und selbige nicht etwa sogleich zurückgewiesen werden, die Domainen-Cammer davon jedesmal in Kenntniß zu setzen, auch überhaupt vor Eingang der
Erklärung der Domainen-Cammer mit derartigen Conceſſionirungen nicht zu verfahren.
2) Die Anlegung von Steinbruchen, Mergel- und Thongruben, Immenstätten &c., bei denen grund- oder gutsherrliche Rechte des domanii in Frage kommen, darf nicht ohne vorgängige Zustimmung der Domainen-Cammer von den Landdrosteien gestattet werden, wenn nicht Verhältnisse eintreten, bei denen überhaupt die Benutzung des Grund-Eigenthums zu solchen Zwecken auch gegen den Willen des Eigenthümers zulässig ist.
3) Die bereits bestehenden, dem domanio gehörenden Krug- und ähnlichen Anlagen verbleiben, unbeschadet der den Landdrosteien zustehenden polizeilichen Oberaussicht, der alleinigen Verwaltung der Domainen-Cammer.

§. 4. Wegen der Neubaue und Reparaturen von Amtsgefängnissen, Geschäfts-Localen und anderen Domanial- Gebäuden und Bauwerken, welche zum Wirkungskreise der Landdrosteien gehören, müssen, wie solches bisher schon geschehen, die Vor- und Anschläge von den Ämtern und Landbaubedienten zu der von der Domainen-Cammer allgemein vorgeschriebenen Zeit an die betreffende Landdrostei eingesendet werden, welche dieselben mit ihren etwaigen Bemerkungen an die Domainen-Cammer gelangen läßt, und von dieser über den gefaßten Beschluß Nachricht erhält. Bei denjenigen offentlichen Wegen, Brücken und Stegen, welche auf alleinige Kosten des domanii, wenn auch hie und da unter Mitbenutzung von Landfolgen zu unterhalten sind, tritt die landespolizeiliche Aufsicht und Einwirkung der Landdrosteien, nur so weit ein, als dies bei anderen von Privatpersonen oder Gemeinden zu unterhaltenden Wegen, Brücken und Stegen überhaupt der Fall ist.

§. 5. Kommen bei den zum Wirkungskreise der Landdrosteien gehörenden An- und Abbau-Sachen grund, guts, erbenzins- oder dienstherrliche Rechte Unseres domanii in Frage, so bedarf es vor weiterer Einwirkung der Landdrostei der von Seiten der Unterbehörde bei der Domainen-Cammer zu beantragenden Bestimmung,
und zwar
1) bei Anbauen darüber
a. ob und in welcher Maße die Ausweisung des zum Anbau gewünschten Grundstücks grundherrlich zu bewilligen, und
b. welche Gefälle für die aus der Gemeinheit auszuweisende Fläche oder für das dem Anbauer sonst zu überlassende Domanial-Grundstick zu übernehmen;.
2) bei Abbauen auf guts, erbenzins- oder dienstherrlich vom domanio relevirenden Höfen darüber
a. ob eine Trennung des zu bebauenden Grundstücks vom Haupthofe in Beziehung auf das Domanial-Interesse zu zulassen, und
b. welche Gefälle von dem Abbauer zu übernehmen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der An- und Abbaue nach Rücksichten der Regiminal- und Polizei-Verwaltung, die Feststellung der Gemeinde-, Jurisdictions- und sonstigen öffentlichen Verhältnisse, die Bestimmung über die dem domanio herkömmlich gebührenden gerichtsherrlichen Gefälle und Leistungen, so wie die in Frage kommenden polizeilichen Anordnungen gehören dagegen zum Wirkungskreise der Landdrosteien.
Etwaige Widersprüche Dritter gegen die Ausführung einer behus Anbaues oder zu anderen Zwecken grundherrlich bewilligten Ausweisung werden nach den bestehenden Gesehen und Vorschriften unter Leitung der Landdrosteien in bisheriger Art erörtert, und wird darüber von selbigen, vorbehaltlich des Recurses an das Ministerium des Innern, entschieden.
Ist die Ausführung eines An- oder Abbaues, bei dem jene Domanial Rechte in Frage kommen, landdrosteiseitig für stattnehmig erklärt, so erhält die Domainen-Cammer darüber, so wie über den Betrag der etwaigen gerichtsherrlichen Abgaben und Leistungen von der Landdrostei eine kurze Benachrichtigung.

Ausschreiben der K. Landdrostei zu Hannover an sämmtliche Ämter des Landdrostei-Bezirks, das in den An- und Abbau-Sachen zu beobachtende Verfahren betr., vom 20sten März 1840 (I. 116.)


In Folge der Domanial-Reform sind in den An- und Abbau-Sachen wegen abweichender Deutung des §. 5. der Verordnung vom 8ten Mårz v. J. verschiedene Grundsätze befolgt. Behuf Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens sehen Wir Uns im Einverständnisse mit K. Domainen-Cammer zu nachfolgenden erläuternden Vorschriften veranlaßt:

1) Wenn ein An- und Abbau auf einem Grundstücke beabsichtigt wird, an welchem dem domanio grund-, guts-, erbenzins- oder dienstherrliche Rechte zustehen; so muß vor Erwirkung der regiminellen Genehmigung der Consens zur Ausweisung und resp. Entäußerung unmittelbar bei K. Domainen - Cammer eingeholt werden.
In diesen Fällen gehört es auch zum Wirkungskreise K. Domainen - Cammer, darüber die geeignete Bestimmung zu treffen, welche Gefålle resp. in Folge der Ausweisung, der Dismenbration und des An- oder Abbaues, an das domanium zu übernehmen sind. Dabei tritt allein eine Ausnahme in Betreff des Rauchhuhns- und Gefangenwachtdienst - Äquivalents ein, indem die Feststellung dieser beiden Abgaben an den Orten, wo dieselben überhaupt hergebracht sind, als gerichtsseitige Gefälle, zu Unserem Wirkungskreise gehören.

2) Wenn dagegen ein An- oder Abbau auf einem Grundstücke beabsichtigt wird, an welchem das domanium grund-, guts-, erbenzins- oder dienstherrliche Rechte nicht besitzt; so ist in den geeigneten Fällen nicht nur die regiminelle Genehmigung überhaupt, sondern auch die Feststellung der sämmtlichen von dem An- oder Abbauer als gerichtsherrliche Abgabe an das domanium zu entrichtenden Gefälle bei Uns zu erwirken.

3) Die von Uns als Jurisdictions - Abgabe festzustellenden Gefålle können als ablösbar behandelt werden. Dabei tritt allein eine Ausnahme in Betreff des Gefangenwachtdienst-Äquivalents ein, indem bei dieser Abgabe, höheren Vorschriften zufolge, der Grundsatz der Unablösbarkeit als Regel beibehalten und nur mit Genehmigung K. Domainen-Cammer, in besonders dringenden Fällen, die Ablösbarkeit Ausnahmsweise zugelassen werden soll.

4) In sofern und in soweit die Gefälle von uns festgestellt werden, gehört auch die Bestimmung der üblichen Freijahre zu unserem Wirkungskreise. 

5) Nach erfolgter Feststellung der Abgaben ist die einnahmliche Ordonnancirung Amtsseitig unmittelbar bei K. Domainen-Cammer in Gemåßheit §. 63.. des Domanial - Reglements zu erwirken, und daneben für die Eintragung in das  Hypothekenbuch Sorge zu tragen, wenn auch in dem einzelnen Falle eine desfallsige besondere Vorschrift von Uns nicht erlassen werden sollte.

6) In Beziehung auf die in An- und Abbau-Sachen zu befolgenden Rücksichten der Regiminal- und Polizei - Verwaltung, so wie in Betreff der Gemeinde, Jurisdictions-, Kirchen, Schul-, Armen- und sonstigen öffentlichen Einrichtungen verbleibt es in aller Maße bei den bisherigen Ressort - Verhältnissen und Grundsätzen.

§. 6. Bei den nach der Verordnung vom 22sten November 1768 der vormaligen Rent - Cammer unterzogen gewesenen, durch das Reglement für die Landdrosteien vom 18ten April 1823 den Landdrosteien übertragenen Entwässerungs-, Bewässerungs- und sonstigen Landes - Cultursachen, hinsichtlich deren wegen der guts-, erbenzins- oder grundherrlichen Rechte des domanii die Zustimmung der Domainen - Cammer zur Ausführung der beabsichtigten Anlagen erforderlich wird, ist zuvorderst diese Zustimmung, in der Regel durch Berichtserstattung der betreffenden Unterbehörde, ausnahmsweise auch durch die Landdrostei, bei der Domainen - Cammer zu beantragen.
Entstehen in derartigen Angelegenheiten über das Erforderniß der guts, erbenzins- oder grundherrlichen Zustimmung der Domanial - Verwaltung Zweifel bei der Landdrostei, so sind selbige vorgängig zur Kenntniß der Domainen - Cammer zu bringen.

§. 7. Der Moorbetrieb für Rechnung der Domainen - Caffe, das dabei angestellte Personal, so wie die Ausübung und Aufrechterhaltung der grundherrlichen Gerechtsame des. domanii an den noch uncultivirten Mooren gehören zum Wirkungskreise der Domainen - Cammer.
Die von den Landdrosteien ressortirenden Moor - Officianten sollen aber ebenfalls verpflichtet sein, unentgeltlich die von der Domainen - Cammer ihnen ertheilten Aufträge auszurichten, die begehrten Vorschläge und Gutachten abzugeben und sonstige Arbeiten zu übernehmen.

§. 8. Die Verwaltung der Hauslings: Dienstgelder wird dem Wirkungskreise der Landdrosteien entnommen und dem der Domainen - Cammer überwiesen. Auch hat Letztere hinsichtlich der Hauslings - Schutzgelder Unsere Domanial - Gerechtsame zu vertreten.

§. 9. *) Die Landdrosteien haben nach wie vor in allen Angelegenheiten ihrer Verwaltung, aus welchen verfaßungsmäßig Einnahmen für Unser domanium erwachsen, diese nach vorgängiger Prüfung der desfallsigen Vorschläge der Ämter, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Hauptsache festzustellen, auch von dem Betrage derselben die Domainen - Cammer in Kenntniß zu sehen.

*) Ausschreiben der K. Landdrostei zu Hildesheim an sämmtliche Ämter und geschlossene Gerichte des Verwaltungs - Bezirks, worin diesen aufgegeben wird, bei Berichts - Erstattungen über angelegenheiten, aus welchen verfassungsmäßig Einnahmen für das Domanium erwachsen, den Betrag des Praestandi jedesmal in Vorschlag zu bringen, vom 25sten März 1839. (III. 25.)
Mit Bezugnahme auf den §. 9. der K. Verordnung vom 8ten d. M., das künftige Verhältniß der Landdrosteien zur Domainen - Cammer betreffend, ertheilen wir den sämmtlichen K. Ämtern und Gerichten des hiesigen Verwaltungsbezirks hiedurch die Aweisung, bei den Berichts - Erstattungen über solche Angelegenheiten, aus welchen verfaßungsmäßig Einnahmen für das Domanium erwachsen, (also namentlich auch über Concessions = Ertheilungen sofern ein Concessions-, Recognitions = &c. Geld verfassungsmäßig zu entrichten ist) den Betrag des Praestandi, nach Maßgabe der dieserhalb bestehenden Grundsätze, jedesmal in Vorschlag zu bringen, damit dasselbe Unsererseits, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Hauptsache, festgesezt werden kann.

§. 10. Bei solchen aus der Verwaltung der Landdrosteien hervorgehenden Einnahmen dürfen, so bald selbige zur Verrechnung an die Domainen - Cammer überwiesen sind, nur von dieser Remissionen bewilligt werden.
Remissionen an Geldstrafen, welche von den Landdrosteien erkannt worden, sind jedoch von diesen zu ertheilen.

§. 11. In allen durch das Reglement vom 18ten April 1823 den Landdrosteien überwiesenen, bis dahin zur Competenz der vormaligen Rent - Cammer gehörig gewesenen und der landdrosteilichen Verwaltung jetzt verbleibenden Angelegenheiten kann die Domainen Cammer, wenn sie zum Nachtheile des domanii Mängel oder Abweichungen von den bestehenden Grundsätzen wahrnimmt, die Landdrosteien darauf aufmerksam machen und dieselben um Erläuterung, eventuell um Abstellung der Mängel ersuchen.
Von den den Landdrosteien, sei es aus eigner Wahrnehmung oder sonst, zur Kenntniß kommenden etwaigen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Domanial - Interesses ist der Domainen-Cammer Nachricht zu ertheilen.
Auf gleiche Weise haben die Landdrosteien, wenn sie bemerken, daß Unsere getreuen Unterthanen durch die Art, wie von einzelnen Unterbehörden das Domanial-Interesse wahrgenommen wird, leiden, die Domainen - Cammer davon in Kenntniß zu sehen.
Die Landdrosten werden bei ihren Umreisen auf vorstehend bemerkte Gegenstände ebenfalls ihr Augenmerk zu richten und eventuell eine Communication der Landdrostei mit der Domainen - Cammer zu veranlassen haben.

§. 12. In denjenigen Fällen, in welchen die Landdrosteien als Regiminal- und Polizeibehörden zu entscheiden haben, muß die Domainen - Cammer die gewünschte Abhülfe im Wege des Recurses, nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, bei dem Ministerio des Innern zu erwirken suchen.
Competenz-Streitigkeiten und sonstige Conflicte der Landdrosteien mit der Domainen - Caminer sind nöthigenfalls durch Verhandlungen zwischen dem Ministerio des Innern und dem der Finanzen zu erledigen.

§. 13. Bei der Zahlung und Berechnung der aus den K. Cassen zu bestreitenden, in Regiminal- und, Polizei- Angelegenheiten bei den Landdrosteien vorfallenden Ausgaben, namentlich der Besoldung der Beamte und Amts-Unterbediente, Unterstützungen und Gnadenbewilligungen, Verwaltungs- und Hoheits-Ausgaben, sind die von Unserem Finanz - Ministerio ertheilten oder noch zu erlassenden Vorschriften zu befolgen.

Hannover, den 8ten März 1839.

Ernst August.

Dekoration Romkerhall


G. Frh. v. Schele.



Dekoration Romkerhall


Reglement über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial - Einkünfte. (I. 117.)

Inhalts-Verzeichniß.

Erster Theil. Von den Domanial-Verwaltungs-Behörden,  deren äußerem Wirkungskreise und Stellung §§. 1-8.

Zweiter Theil. Von den Gegenständen der Domanial-Verwaltung §§. 9 - 76.
Erster Abschnitt. Von der Verwaltung des Domanialguts §. 9. - Erste Abtheilung. Von der Verwaltung des Domanialguts bei der Domainen-Cammer selbst §§. 10-24. Zweite Abtheilung. Von der Verwaltung des Domanialguts durch die Ämter §§. 25 -- 76. Zweiter Abschnitt. Von der Erhebung und Verrechnung der Domanial - Einkünfte §§. 77-102. - Erste Abtheilung. Von der Erhebung und Verrechnung der Domanial - Einkünfte durch die Amts - Rentmeister §§. 77-97. Zweite Abtheilung. Von der Controlirung der Amts-Rentmeister und Revision der Amts Register §§. 98-102.

Ernst August &c. Nachdem durch Unsere Verordnung vom 28sten December v. I., die Anordnung der künftigen Domanial - Verwaltung betreffend, die Nothwendigkeit durchgreifender Abänderungen des über die Verwaltung und Verrechnung der Domanial-Einkünfte unterm 18ten April 1823 erlassenen Reglements in so fern herbeigeführt worden, als dasselbe die jetzt weggefallene Theilnahme der Landdrosteien an der Domanial - Verwaltung wesentlich vorsaussetzt, außerdem aber auch eine Erweiterung der gegenwärtigen Entscheidungsbefugniß Unserer Ämter in Domanial - Verwaltungs - Sachen thunlich und rathsam gefunden, nicht weniger nach den gemachten Erfahrungen für angemessen erachtet worden, unter Aufhebung der von den Ämtern getrennten und unabhängigen Renteien, die Erhebung und Verrechnung der Domanial - Einkunfte durch den Ämtern beigegebene Amts - Rentmeister künftig besorgen zu lassen; so haben Wir beschlossen, das ganze über die Verwaltung der Domanial - Einkünfte unterm 18ten April 1823 erlassene Reglement außer Kraft zu setzen, thun solches hiemit und ertheilen statt dessen, unter Hinweisung auf Unsere Verordnung vom 8ten März d. J., das künftige Verhältniß der Landdrosteien zur Domainen - Cammer betreffend, und unter Vorbehalt eines nächstens zu erlassenden neuen Forstverwaltungs - Reglements, über die künftige Verwaltung und Verrechnung der Domanial - Einkünfte die nachstehenden Vorschriften:

(Anmerkung des Veröffentlichenden dieser Seite:)
..., dieser Text befindet sich z.Zt. in Bearbeitung ...




Zur Übersicht