Romkerhall
Geschichte der Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne Romkerhall

Anlage 3.

Göttingen, den 18.  Juni 1866.

General-Ordre an die Armee.


Nr. 1. Die durch Nr. 2 der General-Ordre Nr. 15 vom 17. d. M. publicirte Formation wird hierdurch dahin modificirt, daß das Königin-Husaren-Regiment der 1., das Regiment Herzog von Cambridge-Dragoner der 2. Infanterie-Brigade zugetheilt wird.

Nr. 2. Für die Officiere &c. der mobilen Armee tritt, vom 15. d. M. an gerechnet, die Berechtigung ein, innerhalb der Grenzen der im Feld-Etat ihnen beigelegten Rationszahl, für die über den vollen Friedensetat wirklich gehaltenen Dienstpferde Rationen in natura oder einstweilen nach der für Friedensverhältnisse eingeführten Ermittelungsart Gelde zu beziehen.
Für die in natura oder in Gelde bezogenen Rationen werden die in den festen Gesammtbezügen für Friedensverhältnisse berechneten Vergütungen mit 6⅔ Thaler monatlich oder bei nicht vollen Monaten mit 6 Gr. 6 Pf. täglich auch ferner für jedes effectiv gehaltene Pferd in Absatz gebracht werden.

Nr. 3. Vom 15. d. M. an sollen an Feldzulage erhalten:
jeder Brigade-Commandeur täglich 4 Thlr.
jeder Stabsofficier täglich 2 Thlr.
jeder Rittmeister und Hauptmann I. Classe und Oberarzt täglich 1½ Thlr.
jeder Rittmeister und Hauptmann II. Classe und Lieutenant un Assistenzarzt täglich 1½ Thlr.
Die Unterofficiere &c. und Soldaten erhalten, von dem selben Tage an gerechnet, an Feld- und Mondirungszulage
jeder Unterofficier täglich 1½ Gr.
jeder Corporal und Bombardier (incl. der Titulairs) täglich 1 Gr.
jeder Soldat täglich ½ Gr.

Nr. 4. Sämmtlichen Officieren &c. der mobilen Armee sind folgende, mit dem 18. Juni d. J. nach den dann innehabenden Graden auf besondere Liquidation zahlbare, Einrichtungsgelder bewilligt worden:

den höheren Officieren bis einschließlich der Rittmeister und Hauptleute I. Classe und Oberärtzte der Betrag einer einmonatlichen reinen Gage (cf. Nr. 6 der General-Ordre an die Armee vom 24. Sept. 1856);
den Rittmeistern und Hauptleuten II. Classe, Lieutenants und Assistenzärzten der Betrag einer anderthalbmonatlichen reinen Gage (cf. wie oben).

Nr. 5. Die Feldpost für die mobile Armee ist unter Leitung des Feldpostmeisters Reinecke gestellt und bereits in Thätigkeit gesetzt.
Hinsichtlich des Betriebs und der Benutzung derselben durch die Truppen wird auf die betreffenden Bestimmungen in dem für das Bundesheer erlassenen Verpflegungs- &c. Regelemnt verwiesen.

Nr. 6. Der Rittmeister Hartmann der Landgendarmerie ist zum Commandeur der Feldgendarmerie, der Rittmeister Marckstadt vom Train-Corps zum Commandeur des Trains, der Premier-Lieutenant Freiherr Grote des Garde-Cürassier-Regiments zum Commandanten des Hauptquartiers der mobilen Armee ernannt.

Nr. 7. Als Chef des Sanitätswesens im Stabe der mobilen Armee fungirt der Generalstabsarzt Dr. Stromeyer, als dessen Assistenz der Assistenz-Arzt Dr. Bodemeyer.
Die Direction des ambulanten Hospitals übernimmt der Oberstabsarzt Dr. Schmidt, diejenige der in Göttingen eingerichteten stehenden Hospitäler der Oberarzt Dr. Wellhausen.


Dammers,
Oberst und General-Adjutant.



Fortsetzung des officiellen Kriegsberichtes: Anlage 4